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Wer kein Wasser gebrauchen darf, gleicht dem, der keines hat

Frage

Ich lebe in einem Studentenwohnheim, wo es uns verboten ist, mehr als einmal in der Woche zu duschen. Ich kann deshalb nicht die rituelle Ganzwaschung vornehmen, wenn ich einen nächtlichen Samenerguss hatte. Darf ich deshalb den Tayammum [symbolische rituelle Reinigung mit Staub] vornehmen?
Ich danke Ihnen.

Antwort

Der Lobpreis ist Allâhs, des Herrn der Geschöpfe, und möge Allâh den Gesandten Allâhs in Ehren halten und ihm Wohlergehen schenken, sowie seine Familie und seine Gefährten!

Dem Entfernen der großen rituellen Unreinheit wegen Geschlechtsverkehrs kann nur Wasser gerecht werden, vorausgesetzt, dass diese Möglichkeit besteht. Man darf den Tayammum nur durchführen, wenn man kein Wasser hat oder wenn es einem nicht möglich ist, Wasser zu benutzen. So darf der Fragesteller erst beten, wenn er die rituelle Ganzwaschung vorgenommen hat. Wenn er aber an seinem Wohnort keine rituelle Ganzwaschung verrichten darf, muss er sein Möglichstes tun. Er soll an einem anderen Ort Wasser suchen, um sie dort zu verrichten.

Wenn er auf diese Weise auch keines auftreiben konnte, darf er den Tayammum machen und so beten, er begeht in diesem Fall keine Sünde und braucht das Gebet nicht nachzuholen. Im Qurân heißt es dazu: "... und dann kein Wasser findet, so wendet euch dem guten Erdboden zu und streicht euch über das Gesicht und die Hände." (Sûra: 4:43), wobei derjenige, dem es verboten ist, Wasser zu gebrauchen, dem gleichgestellt ist, der keines findet.

Ich rate dem fragenden Bruder, Allâh in den gottesdienstlichen Handlungen zu fürchten, sie aufs Beste zu verrichten und dabei nicht nachlässig zu sein, da Allâh uns das in folgendem Vers geboten hat: "Daher fürchtet Allâh, soweit ihr könnt." (Sûra 64:16)

Und Allâh weiß es am besten!

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