Islam Web

  1. Fatwa
  2. Salâ (Das rituelle Gebet)
  3. Die Stellung der Salâ
  4. Rechtsurteile über das verspätete Verrichten der Salâ bzw. ihre Unterlassung
Fatwâ-Suche

Das nächtliche Wachsein, das dazu führt, dass man das Gebet verpasst, ist verboten

Frage

Lieber Scheich: Was sagen Sie über einen Jugendlichen, der behauptet, dass er religiös sei, der aber die ganze Nacht mit seinen Freunden wach bleibt, bis er das Morgengebet verrichtet. Danach schläft er und verpasst das Mittagsgebet und manchmal sogar das Nachmittagsgebet. Er argumentiert damit, dass er die Absicht hatte aufzustehen, den Wecker gestellt hatte oder von jemandem gefordert hatte, ihn aufzuwecken. Das ist vielleicht richtig. Allerdings steht er in 99 % der Fälle nicht auf. Er weiß ganz genau, dass es für ihn sehr schwer ist aufzustehen. Ist er durch seine Absicht entbunden? Er argumentiert ebenfalls mit dem Hadîth „Der Stift wurde von Dreien angehoben ... Vom Schlafenden, bis er aufwacht.“ Wir bitten Sie um eine ausführliche Antwort mit den Beweisen aus dem Qurân und der Sunna. Möge Allâh es Ihnen mit dem Besten vergelten!

Antwort

Aller Lobpreis gebührt Allâh dem Herrn der Welten und möge Allâh Seinen Gesandten sowie dessen Familie und Gefährten in Ehren halten und ihnen Wohlergehen schenken!

Der Muslim muss die rituellen Pflichtgebete zu ihren vom Islâm vorgeschriebenen Zeiten verrichten. Allâh der Erhabene sagt: „... Das Gebet ist den Gläubigen zu bestimmten Zeiten vorgeschrieben.“ (Sûra 4:103).

Auch in der Sunna ist uns die Pflicht überliefert, auf die Verrichtung der Gebete zu ihrer Zeit zu achten. Imâm Mâlik überliefert in Al-Muwatta einen Hadîth von Ubâda ibn As-Sâmit  möge Allah mit ihm zufrieden sein, dass dieser sagte: „Ich bezeuge, dass ich den Gesandten Allâhs (möge Allah ihn in Ehren halten und ihm Wohlergehen schenken) sagen hörte: »Fünf rituelle Gebete hat Allâh der Majestätische zur Pflicht gemacht. Wer Wudû (rituelle Waschung) für sie auf die beste Weise verrichtet, sie zu ihrer Zeit betet und ihre Verbeugung, ihre Niederwerfung und Konzentration auf sie vollkommen erbringt, der hat von Allâh ein Versprechen, dass Er ihm verzeiht. Und wer es nicht tut, der hat von Allâh kein Versprechen. Wenn Er will, verzeiht Er ihm. Und wenn Er will, bestraft Er ihn.«

Die Gelehrten sehen das Wachsein nach dem Nachtgebet als verpönt an, weil Al-Buchârî nach einer Aussage von Abû Barza  möge Allah mit ihm zufrieden sein überlieferte, dass der Gesandte Allâhs (möge Allah ihn in Ehren halten und ihm Wohlergehen schenken) den Schlaf vor dem Nachtgebet und das Gerede nach ihm verabscheute.

Wenn die Person weiß, dass das Wachsein dazu führt, dass sie Gebete verpasst und weder der Wecker noch etwas anderes dabei einen Nutzen zeigen, ist ihm das Wachsein verboten, das zum Verpassen der Gebete führt. Denn die Dinge sind ihren Zielen entsprechend. Das, was zu etwas, was verboten ist, führt, ist ebenso harâm. Der Hadîth über das Anheben des Schreibstifts, auf den sich diese Person beruft, ist authentisch. Dieser Hadîth wurde von Abû Dâwûd, At-Tirmidhî, An-Nasâî, Ibn Mâdscha und anderen überliefert. Allerdings ist es für ihn keine Entschuldigung. Denn das Anheben des Stifts vom Schlafenden, bis er aufwacht, bedeutet nicht, dass das Wachsein, das zu dem in der Frage Erwähnten führt, erlaubt ist.

Und Allâh weiß es am besten!

Verwandte Fatwâs

Fatwâ-Suche

Für mehr Suchoptionen bitte auf Pfeil klicken