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Das islâmische Wirtschaftswesen - Teil 1

 Das islâmische Wirtschaftswesen - Teil 1

Vorwort

Das islâmische Wirtschaftswesen besteht aus einer Reihe ökonomischer Prinzipien und Grundregeln, die die wirtschaftlichen Aktivitäten des islâmischen Staates regeln. Diese werden im ehrwürdigen Qurân und in der Sunna des Propheten (möge Allah ihn in Ehren halten und ihm Wohlergehen schenken) angeführt und sind je nach zeitlichen und örtlichen Bedingungen anwendbar. Das islâmische Wirtschaftswesen befasst sich entsprechend der islâmischen Lebensperspektive mit den wirtschaftlichen Problemen der Gesellschaft.

Aus dieser Definition wird ersichtlich, dass die ökonomischen Grundsätze, die im ehrwürdigen Qurân und in der Sunna des Propheten (möge Allah ihn in Ehren halten und ihm Wohlergehen schenken) angeführt werden, keine Veränderung zulassen, da sie sich – wie beispielsweise die Zakâ - für jeden Ort und für jede Zeit eignen, unabhängig von den sich verändernden Bedingungen.

Das islâmische Wirtschaftswesen

Das islâmische Wirtschaftswesen beruht auf zwei Grundprinzipien:

1. Das Vermögen gehört Allâh und wurde uns überlassen: Deshalb sind wir im Jenseits vor Allâh und im Diesseits vor den Menschen dafür verantwortlich, wie wir unser Geld verdienen und ausgeben. Daher ist es nicht zulässig, Geld mit Sünden zu verdienen oder es für verbotene und dem Menschen schadende Dinge auszugeben.

2. Die Funktion des Geldes: Geld ist kein Gut, sondern ein Mittel zur Bemessung von Handelswerten und ein Mittel zum Handelsaustausch. Deshalb ist weder dessen Kauf und Verkauf (vereinbarte Zinssätze) noch dessen Vermietung (Verzugszinsen) zulässig.

Besonderheiten des islâmischen Wirtschaftswesens

Die wichtigsten Besonderheiten des islâmischen Wirtschaftswesens können wie folgt kategorisiert werden:

Ökonomische Grundsätze:

Risikoteilung: Sie stellt die Grundlage und den Hauptpfeiler der islâmischen Ökonomie dar und hebt sie von anderen Systemen ab. Die Gewinn- und Verlustbeteiligung ist die Grundlage für die Verteilung des Besitzes auf Kapital und Arbeit. Sie ist außerdem die Grundlage für Gerechtigkeit bei der Verteilung.

Staatliche Mittel: Das System unterscheidet sich in diesem Punkt nicht von anderen, außer dass die Zakâ als zusätzliche Einnahmequelle besteht, die die islâmische Ökonomie einzigartig macht. Die Zakâ kann am ehesten mit Steuern verglichen werden. Allerdings sind es Steuern auf Erspartes, die zum Ausgeben und nicht zum Sparen ermuntern. Dies kurbelt die Konjunktur und den Produktionszyklus an.

Privateigentum: Das islâmische System schützt das Privateigentum. Es ist das Recht des Einzelnen, Grundstück, Immobilien und verschiedene Produktionsmittel jeglicher Art und Größe zu besitzen. Dies gilt allerdings nur unter der Bedingung, dass dieses Aneignungsrecht nicht zu Schaden am Wohle der Allgemeinheit führt und es kein Monopol auf ein Gut gibt, das die Allgemeinheit benötigt. Demnach unterscheidet es sich vom kommunistischen System, das erachtet, dass jeder Besitz dem Volk als Ganzes gehört.

Öffentliches Eigentum: Die wichtigen Einrichtungen für das Leben der Menschen bleiben in staatlichem Besitz oder unter dessen Aufsicht und Kontrolle, um die Grundbedürfnisse der Menschen und die Interessen der Gemeinschaft zu sichern. Dies ist ein Unterschied zum Kapitalismus, bei dem erlaubt ist, alles und jede Sache zu besitzen.

Das Erbsystem im Islam: Das Erbsystem versucht das Vermögen zu verteilen und nicht anzuhäufen, wobei das Vermögen im Todesfall seines Besitzers unter dessen Erben gemäß der in der Scharia festgesetzten Erbquoten aufgeteilt wird.

Almosen und Stiftungsgelder: Almosen und Stiftungsgelder zählen zu den eindeutigen Merkmalen der islâmischen Ökonomie und dienen dazu, soziale Solidarität zu erlangen und die Bedürfnisse der Armen im Schutze dieses Systems zu decken.

Öffentliche Interessen behalten bei einem Interessenkonflikt mit den privaten Interessen die Oberhand.

Der Markt wird überwacht, allerdings ohne Einflussnahme auf die Preisregulierung, und zwar mit Hilfe des sogenannten Muhtasib (Marktüberwachers).

Transparenz: Der Islâm fordert Transparenz, da der Prophet (möge Allah ihn in Ehren halten und ihm Wohlergehen schenken) es verbot, die ankommenden Karawanen noch vor der Ankunft abzufangen, um deren Waren zu kaufen, bevor sie den aktuellen Marktpreis kennen.

Es wird unterschieden, was unter das öffentliche Eigentum und was unter das Privateigentum fällt. Dies bedeutet nicht, dass man zwischen öffentlichem und privatem Eigentum unterscheidet, sondern vielmehr, dass man gemäß der islâmischen Rechtsnorm öffentlichen Schaden mit privatem Schaden abwendet.

Verbote im islâmischen Wirtschaftssystem

Zinsverbot: Zinsen sind im Islâm verboten. Dies gilt sowohl für vertraglich festgelegte Zinsen als auch für Verzugszinsen.

Monopolverbot: Monopole sind gemäß der Sunna und der prophetischen Hadîthe verboten, da sie den Interessen der Allgemeinheit schaden und deren Bedürfnisse ausnutzen. Zudem verursachen sie einen Zwang für die Bedürftigen und einen maßlosen Gewinn für den Monopolisten.

Das Verbot des Handelns mit Krediten: Kredite sind eine Art Geld. Das Handeln mit ihnen ist unzulässig, da Geld weder verkauft noch gekauft werden darf.

Das Verbot des Verkaufs von Dingen, die man nicht besitzt: Dieses Verbot besteht, um Risiko oder Spekulation zu verhindern.

Das Verbot des undefinierbaren Verkaufs: Der undefinierbare Verkauf ist der Verkauf von nicht Bekanntem, wie beispielsweise der Verkauf von Fischen im Wasser oder Formen von Glücksspielen, die man häufig bei Wettbewerben im Fernsehen und bei Telefongesellschaften sieht, wenn es heißt: „Ruf unter der und der Nummer an, um zu gewinnen, oder sende eine SMS!“ (wer anruft, bezahlt Extragebühren für die Teilnahme.) Dies sind alles Formen des Glücksspiels, die von Allâh dem Glorreichen und Majestätischen verboten sind.

Das Verbot des Handelns mit Verbotenem: Der Verdienst durch Dinge, die Allâh der Glorreiche und Majestätische verboten hat, ist nicht zulässig. Dazu gehört der Handel mit Alkoholika, Drogen, Prostitution oder Pornografie usw.

Das islâmische Wirtschaftswesen - Teil 2

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