Islāmische Lebensweise - Teil 11: Grundrechte

17/08/2009| IslamWeb

Grundrechte

Obwohl ein islâmischer Staat in jedem beliebigen Teil der Welt errichtet werden kann, ist der Islâm nicht darauf  bedacht, die Menschenrechte oder bestimmte  Privilegien auf die geographischen Grenzen des eigenen Staates zu beschränken. Der Islâm hat einige allgemeingültige Grundrechte  für die gesamte  Menschheit festgelegt, die unter allen Umständen einzuhalten und zu achten sind, einerlei ob sich der Betreffende innerhalb des Territoriums des islâmischen Staates aufhält oder außerhalb, ob er mit dem Staat in Krieg oder Frieden lebt.

Das Blut des Menschen gilt auf jeden Fall als heilig und darf nicht ungerechtfertigt vergossen werden. Es ist unzulässig, Frauen, Kinder, alte Menschen, Kranke oder Verwundete zu unterdrücken. Die Würde und Keuschheit der Frau ist unter allen Umständen zu respektieren.

Die Hungrigen müssen gespeist, die Nackten eingekleidet und die Verwundeten oder Kranken medizinisch behandelt werden, wobei es gleichgültig ist, ob sie der islâmischen Gemeinschaft angehören oder nicht, ober ob sie gar zu deren Feinden zählen.

Diese und einige andere Bestimmungen wurden vom Islâm als Grundrechte festgelegt für jeden Einzelnen, die ihm aufgrund seiner Stellung als Mitglied der menschlichen Gesellschaft unter der Verfassung eines islâmischen Staates zustehen. Selbst das Recht auf Staatsbürgerschaft beschränkt sich im Islâm nicht auf die Menschen, die innerhalb der Grenzen seines Staates geboren werden, sondern wird jedem Muslim ungeachtet seines Geburtsortes gewährt. Ein Muslim wird also ipso facto Bürger eines islâmischen Staates, sobald er seinen Fuß mit der Absicht, dort zu leben, auf dessen Boden setzt, und er genießt so das Recht auf Staatsbürgerschaft zusammen mit denen, die die Staatsbürgerschaft durch Geburtsrecht erwerben.

Die Staatsbürgerschaft sollte deshalb in allen islâmischen Staaten, die es auf der Welt geben mag, gleichermaßen Gültigkeit haben und ein Muslim sollte keinen Pass benötigen, um in einen ein- oder aus einem anderen ausreisen zu können; und jeder Muslim ist für sämtliche Positionen, - auch die höchst verantwortungsvollen - in einem islâmischen Staat als wählbar und geeignet zu betrachten ohne Ansehen seiner rassischen Zugehörigkeit, seiner Hautfarbe oder seines Standes.

Der Islâm hat auch bestimmte Rechte für die innerhalb der Grenzen eines islâmischen Staates lebenden Nichtmuslime festgelegt. Diese Rechte müssen notwendigerweise einen Bestandteil der islâmischen Verfassung ausmachen.

Nach der islâmischen Terminologie werden solche Nichtmuslime Dhimmî (die Verbündeten) genannt, was bedeutet, dass der islâmische Staat mit ihnen ein Bündnis eingegangen ist und ihren Schutz garantiert.

Leben, Besitz und Ehre eines Dhimmî (nichtmuslimischen Bürgers) müssen genauso wie die eines muslimischen Bürgers geachtet und geschützt werden. In Bezug auf das bürgerliche und das Strafrecht besteht zwischen einem Muslim und einem Nichtmuslim nicht der geringste Unterschied.

In die persönlichen Gesetze der Nichtmuslime wird sich der islâmische Staat nicht einmischen. Sie genießen völlige Gewissens- und Glaubensfreiheit und es steht ihnen frei, ihre religiösen Rituale und Zeremonien in der Art und Weise zu vollziehen, wie sie es wünschen.

Sie können nicht nur ihre Religion predigen, sondern sind sogar berechtigt, am Islâm innerhalb der von Gesetz und Anstand vorgeschriebenen Grenzen  Kritik zu üben. Die in dieser Hinsicht gewährten Rechte sind nicht begrenzt, doch das bürgerliche Recht des Landes muss voll respektiert werden und jegliche Kritik muss innerhalb dieses Rahmens geübt werden, was auf alle Bürger des Staates zutrifft.

Diese und ebenso viele andere Rechte wurden den Dhimmî im Islâm zugesprochen. Diese Rechte sind unwiderruflicher Natur. Nichtmuslime  können ihrer nur dann beraubt werden, wenn sie das Bündnis aufkündigen, das ihnen die Staatsbürgerschaft gewährt. Wie arg auch die Unterdrückung sein mag, die ein nichtmuslimischer Staat gegen seine muslimischen Bürger verübt, für einen islâmischen Staat ist es nicht zulässig, an seinen nichtmuslimischen Bürgern auch nur die geringste Vergeltung zu üben.

Das geht so weit, dass selbst wenn alle Muslime außerhalb der Grenzen eines islâmischen Staates niedergemetzelt werden, der Staat nicht ungerechtfertigterweise das Blut eines einzigen Nichtmuslims vergießen darf, der innerhalb seiner Grenzen lebt.

Exekutive und Legeslative

Mit der Verantwortung für die Regierungsgeschäfte wird in einem islâmischen Staat ein Amîr (Führer oder Staatsoberhaupt) betraut, den man mit dem Präsidenten oder Premierminister eines modernen demokratischen Staates vergleichen könnte. Alle erwachsenen Männer und Frauen, die an die Grundsätze der Verfassung glauben, sind zur Stimmabgabe bei der Wahl des Staatsoberhauptes berechtigt.

Zur Wahl als Amîr ist qualifiziert, wer das Vertrauen der Mehrheit der Bürger hinsichtlich seines Wissens und Verständnisses für den tiefen Sinn des Islâm besitzt; außerdem sollte der Kandidat von der islâmischen Eigenschaft der Gottesfurcht beseelt und mit staatsmännischem Geschick ausgestattet sein.

Kurz, er sollte sich sowohl durch Tugendhaftigkeit wie auch  durch seine Fähigkeit auszeichnen. Das Volk muss ebenfalls eine Beratende Versammlung (Schûrâ) wählen, die dem Amîr bei seinen Amtsgeschäften helfen und wo nötig eine leitende Funktion übernehmen soll. Der Amîr ist verpflichtet, das Land entsprechend den Ratschlägen dieser Schûrâ zu verwalten. Er kann sein Amt nur so lange beibehalten, wie er das Vertrauen des Volkes genießt. Verliert er dieses Vertrauen, muss  er sein Amt aufgeben. Solange er aber dieses Vertrauen besitzt, ist er ermächtigt, die Regierungsgewalt - natürlich unter Zurateziehung der Schûrâ (der Beratenden Versammlung) und innerhalb der durch die Scharî’a gesetzten Grenzen - auszuüben.

„und diejenigen, die auf ihren Herrn hören und das Gebet verrichten, ihre An gelegenheiten) durch Beratung untereinander (regeln) und von dem ausgeben, womit Wir sie versorgt haben,“ (Sûra 42:38)

Jeder Bürger hat das Recht, am Amîr und seiner Regierung Kritik zu üben und alle angemessenen Mittel zur Erörterung der öffentlichen Meinung stehen zur Verfügung.

Die Gesetzgebung ist in einem islâmischen Staat auf die durch die Gesetze der Scharî’a  festgelegten Grenzen beschränkt. Die Anweisungen Gottes und Seines Propheten  möge Allah ihn in Ehren halten und ihm Wohlergehen schenken sind zu akzeptieren und zu befolgen, und keine gesetzgebende Körperschaft darf an ihnen Veränderungen oder Modifizierungen vornehmen oder ein Gesetz erlassen, das ihnen zuwiderläuft.

Was die Gebote betrifft, die zwei oder mehrere Interpretationen zulassen, so wird in solchen Fallen die Pflicht, die richtige Absicht der Scharî’a zu ermitteln, Leuten übertragen, die ein fundiertes Fachwissen über das Gesetz der Scharî’a besitzen.

Solche Angelegenheiten werden also einem  Unterausschuß der Beratenden Versammlung übertragen, der aus Männern besteht, die im islâmischen Recht bestens bewandert sind. Trotzdem bleibt immer noch ein riesiger Bereich der Gesetzesgebung bestehen, der eben solche Fragen betrifft, die durch keine bestimmten Anweisungen der Scharî’a erfasst sind. In diesen Angelegenheiten kann die Beratende Versammlung oder Legislative frei und ohne Einschränkung Gesetze erlassen.

Die richterliche Gewalt untersteht im Islâm nicht der Kontrolle durch die Exekutive. Sie leitet ihre Vollmacht direkt von der Scharî’a ab und ist Gott gegenüber verantwortlich. Zweifellos können die Richter durch die Regierung ernannt werden; hat aber einmal ein Richter die Richterbank eingenommen, so muss er den Menschen gegenüber unparteilich Gerechtigkeit entsprechend dem Gesetz Gottes walten lassen.

Die Verwaltungsorgane der Regierung und deren Funktionäre sind keineswegs von der gesetzlichen Rechtssprechung ausgenommen, so dass  selbst die die höchste Regierungsgewalt ausübende  Persönlichkeit im Staat dazu aufgerufen werden kann, vor Gericht als Kläger oder Verteidiger zu erscheinen, wie jeder andere Staatsbürger auch.

Regierende und Regierte sind demselben Gesetz unterworfen und es gibt keine unterschiedliche Behandlung aufgrund von Status, Macht oder Privileg.

Der Islâm tritt stets und überall für die Gleichheit aller ein und hält sich sowohl im sozialen wie auch im wirtschaftlichen und politischen Bereich auf das Genaueste an diesen Grundsatz.

 

 

 

Islâmische Lebensweise - Teil 10: Demokratie aus der Sicht des Islâm

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