Wie sich ein Pilger in folgenden Fällen zu verhalten hat

11/11/2010| IslamWeb

Werter Pilger, es kann vorkommen, dass sich während des Haddsch einiges ereignet, hinsichtlich dessen du wissen solltest, ob dein Haddsch gültig ist oder nicht. Du sollst unbedingt wissen, wie du dich am besten verhalten kannst, um das Verbotene beim Haddsch zu vermeiden und um die Riten des Haddsch richtig durchzuführen, ohne dich unnötig anzustrengen. Im Folgenden gehen wir auf häufig gestellte Fragen ein:

  

Es könnte sein, dass ein Pilger den Mîqât (Ort des Beginns des Weihezustands) überschreitet, ohne die Ihrâm-(Weihezustands)-Kleidung anzulegen. In diesem Fall soll er unbedingt zum Mîqât zurückkehren, um dort die Ihrâm-Kleidung anzulegen, es sei denn, dass er daran gehindert ist, wenn er also beispielsweise krank ist oder wenn er den Tod, oder das Verpassen des Haddsch respektive der Gesellschaft befürchtet.
 
In diesem Fall kann er von dem Platz, wo er sich befindet, bedenkenlos die Ihrâm-Kleidung anlegen, wobei er indes ein Opfertier zu schlachten hat. Wenn er keinen Entschuldigungsgrund für die Überschreitung des Mîqât, ohne Anlegen der Ihrâm- Kleidung hat, ist er dazu verpflichtet ein Opfertier zu schlachten und bleibt darüber hinaus noch sündig.
 
Es könnte sein, dass ein Tamattu'-Pilger daran gehindert wird, die Umra-Riten vor dem Aufenthalt in Arafa zu vollenden, wenn es sich beispielsweise um eine Frau handelt, die wegen ihrer Menstruation den Tawâf (Umlaufen der Ka´ba) für die Umra nicht vor dem Aufenthalt in Arafa, durchführen kann.
 
In diesem Fall sollte sie ihre Absicht derart ändern, dass sie den Haddsch und die Umra zusammen als Qirân-Pilger verrichtet. Sollten ihre Blutungen noch andauern, muss sie außer dem Tawâf und dem Sâ´i (rituellen Laufen zwischen Safâ und Marwa) alle anderen Riten verrichten. Das Gleiche gilt auch für einen Mann, der den Haddsch und die ´Umra zusammen als Tamattu'-Pilger vorzunehmen beabsichtigte, alsdann daran gehindert wird, Makka vor dem Arafa-Tag zu betreten.
 
In diesem Fall sollte er seine Absicht ebenso ändern, dass er also Haddsch und Umra zusammen als Qirân-Pilger verrichtet und die anderen übriggebliebenen Riten zu Ende führen.
  
Fürchtet ein Pilger, dass er wegen einer Krankheit, der Bedrohung durch einen Feind oder einer offiziellen Behörde daran gehindert werden könnte, die Riten zu Ende zu führen, sollte er sich beim Eintritt in den Ihrâm-Zustand bei Allâh ausbedingen, sich vom Ihrâm zu befreien, sobald er daran gehindert wird, die Riten zu Ende zu führen.
 
Er sollte sagen: ,,O Allâh! Ich befreie mich vom Ihrâm, sobald ich daran gehindert werde, ihn zu Ende zu führen.“ Das stützt sich auf eine Überlieferung von Dubâ'ah  möge Allah mit ihr zufrieden sein, die dem Propheten  möge Allah ihn in Ehren halten und ihm Wohlergehen schenken einst sagte: ,,Ich möchte pilgern gehen, aber ich bin krank.“ Der Prophet  möge Allah ihn in Ehren halten und ihm Wohlergehen schenken sagte zu ihr: ,,Pilgere, und bedinge dich bei Allâh aus, dass du dich vom Ihrâm befreist, sobald du daran gehindert wirst, ihn zu Ende zu führen.“ (Muslim)
 
In diesem Fall steht es dem Pilger zu, sich vom Ihrâm zu befreien, ohne ein Opfertier schlachten zu müssen.
 
Wer den ´Arafa-Aufenthalt nicht vornimmt, bis der Festtag anbricht, der hat damit den Haddsch verpasst. In diesem Sinne sagt Dschâbir ibn Abdullâh  möge Allah mit ihm zufrieden sein: ,,Die Zeit für den Haddsch bleibt noch geeignet, solange der Festtag noch nicht angefangen hat.“ Abû Az-Zubair fragte: ,,Stimmt es, dass der Prophet  möge Allah ihn in Ehren halten und ihm Wohlergehen schenken das sagte?“ - ,,Ja!“, versicherte er. (Al-Athram). Wer sich aber beim Eintritt in den Ihrâm bei Allâh ausbedungen hat, dass er vom Ihrâm befreit ist, sobald er daran gehindert wird, ihn zu vollenden, kann den Ihrâm-Zustand ohne Bedenken verlassen, wobei er zu nichts verpflichtet ist. Er könnte sofort die Ihrâm-Kleidung ablegen und heimkehren. Hat er sich diese Voraussetzung jedoch zuvor nicht ausbedungen, ist er dazu verpflichtet, den Ihrâm-Zustand mit einer Umra zu beenden: Er sollte also den Tawâf verrichten, alsdann sein Kopfhaar scheren oder kürzen.
 
In diesem Fall ist er - nach überwiegender Meinung der Rechtsgelehrten - außerdem dazu verpflichtet, diesen unvollendeten Haddsch später nachzuholen, auch wenn es sich um einen freiwillig verrichteten Haddsch handelte. Er ist darüber hinaus dazu verpflichtet, ein Opfertier zu schlachten, und zwar sobald er diesen Haddsch nachholen kann.
 
Wenn eine Frau vor dem Tawâf Al-Ifâda ihre Menstruation bekommt oder sich im Wochenbett befindet, soll sie so lange in Makka bleiben, bis sie rituell rein wird und diesen Tawâf vornimmt, auch wenn der Monat Dhû Al-Hiddscha zu Ende geht.
 
Dies ist so, da es nach authentischer Meinung für den Tawâf Al-Ifâda keine bestimmte Zeit gibt. Ihre Gruppe sollte solange warten, bis sie ihren Haddsch zu Ende führen kann. Das stützt sich auf eine authentische Überlieferung, in der es heißt: ,,Als Safiyya  möge Allah mit ihr zufrieden sein während der Abschiedspilgerfahrt ihre Menstruation hatte, fragte der Prophet  möge Allah ihn in Ehren halten und ihm Wohlergehen schenken : ,,Wir können also nicht aufbrechen?!“ Man antwortete ihm: ,,O Gesandter Allâhs! Sie ist von Arafa zurückgekommen und hat schon den Tawâf um das verwehrte Haus vorgenommen.“ ,,Dann kann sie mit uns aufbrechen“, sagte er. Diese Überlieferung deutet darauf hin, dass eine menstruierende Frau solange warten soll, bis sie in der Lage sein wird, den Tawâf zu verrichten. Ihr Mahram (ihr zum Heiraten verwehrte Person) soll währenddessen solange warten, bis sie mit dem Tawâf fertig ist. Muss sie Makka verlassen, wenn sie beispielsweise kein Geld mehr hat oder wenn sie das Verpassen ihrer Gruppe fürchtet, wenn sie wartet, um den Tawâf zu verrichten, kann sie zwar ruhig heimkehren, sie befindet sich jedoch immer noch im Ihrâm-Zustand. Somit tritt sie in den Zustand des ersten Tahalluls, worauf alle Verbote des Ihrâm außer dem Geschlechtsverkehr aufgehoben sind. Sobald sie rituell rein wird, soll sie zurückkehren, um den Tawâf nachzuholen. Wenn sie aber sicher ist, dass sie nie zurückkehren kann, da sie beispielsweise sehr weit entfernt von Makka wohnt, dann steht es ihr zu den Tawâf vorzunehmen, nachdem sie sich gewaschen und eine Damenbinde eingelegt hat. 
 
Dieser Meinung sind der renommierte Scheich Ibn Taimiya und sein Nachfolger Ibn Al-Qayyim. Menstruiert sie, wobei ihr Tawâf Al-Wadâ' (Abschieds-Tawâf) noch zu verrichten bleibt, dann kann sie heimkehren, ohne zu etwas verpflichtet zu sein. Ihr Haddsch ist gültig, wie es der Überlieferung Safiyyas entnommen wird und auch der Aussage von Ibn Abbâs, in der es heißt: ,,Der Prophet  möge Allah ihn in Ehren halten und ihm Wohlergehen schenken forderte die Pilger dazu auf, ihre letzte Zeit beim verwehrten Haus zu verbringen. Er befreite menstruierende Frauen von dieser Aufforderung.“
 
Vollendet ein Pilger außer Tawâf Al-Ifâda alle Riten und möchte er Makka verlassen und heimkehren, genügt es ihm, nur einen gemeinsamen Tawâf für Tawâf Al-Ifâda und Tawâf Al-Wadâ' vorzunehmen, vorausgesetzt, dass er beide oder nur den Ersten zu verrichten beabsichtigt. Dies ist so, weil mit Tawâf Al-Wadâ' gemeint ist, dass der Pilger seine letzte Zeit beim verwehrten Haus verbringt. Beabsichtigt er aber mit seinem Tawâf den Tawâf Al-Wadâ', bleibt er noch dazu verpflichtet, Tawâf Al-Ifâda durchzuführen, weil Tawâf Al-Ifâda auf die Riten bezogene Elementarpflicht Tawâf Al-Wadâ' hingegen eine schariatische Verpflichtung darstellt. Und eine schariatische Verpflichtung ersetzt keineswegs eine auf die Riten bezogene Elementarpflicht..
    
Wenn ein Pilger wegen des Gedränges oder der Beschäftigung mit irgendeiner Handlung die Dschimâr nicht bewerfen konnte, sodass die Sonne untergeht, kann er dieses Bewerfen in der Nacht unternehmen. 
 
In diesem Fall ist er zu nichts verpflichtet. Einige Rechtsgelehrte meinen darüber hinaus, dass man die Dschimâr-Bewerfung auf jeden Fall in der Nacht unternehmen kann.
 
Es könnte sein, dass der Pilger wegen gewisser Angelegenheiten nicht die bestimmte Zeit (nach überwiegender Meinung also den größten Teil der Nacht) in Mina verbringt, wenn der Pilger beispielsweise wegen des Gedränges Mina zu spät erreicht. In diesem Fall ist er zu nichts verpflichtet, weil er dazu gezwungen wurde. Allâh sagt: "Allâh erlegt keiner Seele mehr auf, als sie zu leisten vermag." (Sûra 2:286)
 
Der Prophet  möge Allah ihn in Ehren halten und ihm Wohlergehen schenken seinerseits erlaubte Al-Abbâs  möge Allah mit ihm zufrieden sein, während der Nächte Minas in Makka zu übernachten, um seiner Aufgabe, und zwar der Tränkung der Pilger, nachkommen zu können.
 
Auch den Kamelhirten erlaubte der Prophet  möge Allah ihn in Ehren halten und ihm Wohlergehen schenken außerhalb von Mina zu übernachten. Analog dazu finden die Rechtsgelehrten nichts dagegen, wenn ein Pilger aus Zwang nicht in Mina übernachten kann, wenn es sich beispielsweise um einen Kranken, jemanden, der sich um einen Kranken kümmern muss oder einen, dessen Vermögen verloren gehen könnte, handelt.
 
Dies waren nur ein paar Situationen, die der Pilger am häufigsten erleben könnte.

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