Zusammenfassung der Zakâ-Bestimmungen – Teil 2

20/11/2013| IslamWeb

Die Zakâ für Aktien:

 
Zusammenfassend kann man über die Aktien von Aktiengesellschaften sagen, dass der Besitzer eines der beiden folgenden Ziele verfolgt:
 
1. Er beabsichtigt mit ihrem Besitz, langfristig zu investieren und Gewinne zu erzielen. Auf dem saudi-arabischen Markt muss der Aktienbesitzer keine Zakâ entrichten, weil die Firma für ihn die Zakâ entrichtet. Wenn es sich um einen anderen Markt handelt, auf dem die Firmen nicht zur Abgabe der Zakâ verpflichtet sind, muss man die zu entrichtende Zakâ anhand der reellen Aktiva bestimmen. Die Zakâ hängt in diesem Fall nicht vom Marktwert ab. Wenn es einem schwerfällt und man sichergehen möchte, gibt man 2,5 % der Anlegeranteile als Zakâ. Die Anlegeranteile ergeben sich durch die Differenz der Gesamtpassiva von den Gesamtaktiva. Von diesem Ergebnis werden 2,5 % veranschlagt.
 
2. Er beabsichtigt mit dem Besitz der Aktien den Handel oder die Spekulation mit ihnen, indem er ihren Preisanstieg abwartet und sie dann verkauft. Er kauft heute und verkauft morgen usw. Er entrichtet für die Aktien, die er besitzt, die Zakâ für Handelswaren. Wenn ein Mondjahr an ihnen vorübergegangen ist, sieht er auf den Marktwert der Aktien (nicht den Nenn- oder Realwert) und entrichtet die Zakâ für Handelswaren in Höhe von 2,5 %.
 
Man kann möglicherweise zwischen dem Investor und dem Spekulanten unterscheiden, indem man sagt: Wer den Verkauf einer Aktie innerhalb eines Mondjahres beabsichtigt, gilt als Spekulant und ist zur Zakâ für Handelsgüter verpflichtet. Wer den Verkauf aber erst nach mehr als einem Jahr beabsichtigt, gilt als Investor.
 
Investitionsaktienpakete:
 
Die Investitionspakete werden meistens wie die spekulativen Aktien gekauft und verkauft. Daher ist die verpflichtende Zakâ die Zakâ für Handelsgüter, wie bei Punkt Nummer zwei. Wenn das Jahr vorübergegangen ist, in dem die Person ihre Zakâ entrichtet, sieht sie auf den Wert der einzelnen Einheiten, die sie besitzt, und entrichtet 2,5 % davon. Wichtig dabei ist, dass für die Pakete meistens keine Zakâ entrichtet wird, sondern der Kunde, sprich der Besitzer der Einheiten mit der Entrichtung der Zakâ betraut ist.
 
Die Zakâ auf Schmuck:
 
Die Meinungen der Gelehrten gehen über die Pflicht der Zakâ auf Schmuck auseinander. Mit Schmuck sind Gold und Silber gemeint. Edelsteine, Saphire etc. unterliegen keiner Zakâ, selbst wenn sie einen hohen Wert haben:
 
1. Der Schmuck unterliegt keiner Zakâ, weil die Absicht die erlaubte Benutzung und nicht der Handel ist. Er unterliegt keinem Wachstum, weder reell noch implizit. Sie stützen sich auf Beweise und erklären die Beweise derjenigen, die sich für die Verpflichtung aussprechen, als schwach. Viele Gelehrte sind dieser Meinung.
 
2. Der Schmuck unterliegt der Zakâ auf Grund der allgemeinen Überlieferungen über die Zakâ des Goldes und Silbers und des Hadîthes der Besitzerin der zwei Armreife etc. Eine Gruppe Gelehrter ist dieser Meinung, unter Anderem Ibn Bâz und Ibn Uthaimîn  Allah erbarme sich aller !
 
Wichtig zu erwähnen ist, dass man folgende Dinge beachtet, wenn man sich nach der Meinung richtet, der Schmuck unterliege keiner Zakâ:
 
1. Man beabsichtigt, ihn als Schmuck zu benutzen. Wenn man die Absicht hat, ihn nur aufzubewahren, muss man die Zakâ dafür entrichten.
 
2. Man beabsichtigt seine gegenwärtige Benutzung und nicht seine zukünftige. Wenn man ihn für eine zukünftige Gelegenheit, wie für die zukünftige Ehefrau, aufbewahrt, muss man dafür die Zakâ entrichten.
 
3. Der Schmuck muss dem Schmücken dienen. Wenn er spröde oder brüchig geworden ist und nicht mehr verwendet wird, ist für ihn die Zakâ zu entrichten, weil er in diesem Zustand nicht mehr zur Benutzung geeignet ist.
 
4. Die Benutzung muss erlaubt sein. Wenn sie verboten ist, ist die Zakâ dafür zu entrichten, wenn er beispielsweise die Form einer Statue oder eines Götzen hat.
 
5. Das für den Schmuck verwandte Maß darf die Grenzen der Mäßigkeit und Gewohnheit nicht überschreiten. Wenn es aber an die Grenzen der Verschwendung reicht, muss für das, was die gewohnte Grenze der Mäßigkeit überschreitet, die Zakâ entrichtet werden.
 
Die Zakâ für Löhne:
 
Zakâ wird nicht für Löhne entrichtet, wenn sie ausgezahlt werden. Wenn eine Person den Lohn aber zu ihrem Vermögen hinzufügt und nach einem Mondjahr noch etwas davon übrig ist, entrichtet sie dafür die Zakâ.
 
Die Zakâ für Hauspalmen:
 
Manche Menschen haben an ihren Häusern oder auf ihren Wochenendgrundstücken Palmen, deren Früchte den Mindestbetrag erreichen. Allerdings geben sie davon nicht die Zakâ. Der Mindestbetrag von Früchten liegt bei 300 Sâ, also ca. 653 kg. Man sagt auch 612 kg. Davon müssen 5 % entrichtet werden, weil es unter Aufwand bewässert wurde, was heute meistens der Fall ist. Wenn es durch Regen bewässert wird, müssen 10 % entrichtet werden. Wenn ein Teil des Ertrags unter Aufwand und ein Teil durch den Regen bewässert wurde, sind 7,5 % zu entrichten.
 
Zusammenfassung der Zakâ-Bestimmungen – Teil 1

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