Sohn hat Geld auf den Namen des Vaters registrieren lassen. Wird dieses beim Tode des Vaters als sein Erbe verteilt?

1-7-2009 | IslamWeb

Frage:

Wenn beim Tod meines Vaters beispielsweise 100.000 auf seinen Namen registriert waren, jedoch nur 25 % sein tatsächlich angespartes Vermögen waren, wogegen die restlichen 75 % mein eigener Erwerb sind, sollen wir bei der Verteilung der Erbschaft den gesamten Betrag unter uns Geschwistern aufteilen oder nur die 25 %, die tatsächlich im Eigentum meines Vaters waren? Es gibt auch ein Haus, das unter dem Namen meiner Mutter registriert ist, jedoch mit meinem Geld gebaut wurde. Sollen wir dieses Haus auch unter uns - vor allem unseren Schwestern - verteilen oder nicht?


Antwort:

Alles Lob gebührt Allâh, dem Herrn aller Welten, und möge Allâhs Segen und Heil auf dem Gesandten Allâhs, sowie auf seiner Familie und seinen Gefährten sein.

 

Und nun zur Frage:

 

Es ist bekannt, dass die Erben nur das erben, was der Erblasser an persönlichem Eigentum hinterlassen hat. Sie erben jedoch nicht, was als Eigentum eines anderen gilt. Wenn ein Teil der unter dem Namen des Verstorbenen registrierten Besitztümer sein wirkliches Eigentum ist und ein anderer Teil einer anderen Person gehört, dürfen die Erben nur das erben, was als wirkliches Eigentum des Verstorbenen gilt. Auf die Besitztümer eines anderen haben sie keinen Anspruch.

 

Wir wollen jedoch den Fragenden darauf hinweisen, dass das gesamte Eigentum seinem Vater gehört, wenn der Fragende mit der Registrierung dieses Eigentums unter dem Namen des Vaters meinte, dass er es ihm geschenkt hat.

 

 Die Erben haben infolgedessen Anspruch auf das Eigentum des Vaters und sollen das ganze Eigentum einschließlich des Betrages, den der Sohn dem Vater schenkte, unter sich aufteilen. Dasselbe gilt auch für das gebaute Haus, das er unter dem Namen seiner Mutter als Geschenk registriert hat.

 

Wenn dieses Haus zu Lebzeiten der Mutter als deren Eigentum galt, haben alle Erbberechtigten darauf Anspruch. Der Fragesteller soll ferner beachten, dass die Töchter auch Anspruch auf das Erbe ihres Vaters haben. Ihr Ausschluss vom Erbe, wie dies in einigen Gesellschaften geschieht, ist unrechtmäßig und stellt einen massiven Eingriff in die Rechte anderer dar. Der Prophet  möge Allah ihn in Ehren halten und ihm Wohlergehen schenken sagte: "Die Ungerechtigkeit wird im Jenseits zu Finsternissen werden."

 

Und Allâh weiß es am besten.

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