Auslassen des Freitags- und Gemeinschaftsgebets in der Corona-Pandemie

2-9-2021 | IslamWeb

Frage:

Meine Frage bezieht sich auf den lebensgefährlichen Corona Virus, der sich in der ganzen Welt in erschreckendem Maße ausbreitet. Wie ist es zu beurteilen, wenn deswegen die Moscheen geschlossen und die täglichen fünf Gebete sowie das Freitagsgebet dort nicht mehr verrichtet werden? Können Sie uns bitte eine Antwort und eine Begründung aus der Scharîa-Perspektive geben?

Antwort:

Der Lobpreis gebührt Allâh und möge Allâh Seinen Gesandten sowie dessen Familie und Gefährten in Ehren halten und ihnen Wohlergehen schenken!

 

Die Scharîa sieht den Schutz des Lebens vor Zerstörung und Schädigung im Allgemeinen vor. Speziell gibt es auch Scharîa-Texte über den Schutz vor Ansteckung. In den beiden Sahîh-Werken wird von Abû Huraira (möge Allâh mit ihm zufrieden sein) berichtet, dass der Prophet (möge Allâh ihn in Ehren halten und ihm Wohlergehen schenken) sagte: „Ein Kranker soll (die Krankheit) nicht an einen Gesunden übertragen.“ Es gibt auch einen Hadîth von Abdurrahmân ibn Auf (möge Allâh mit ihm zufrieden sein) worin er berichtet, dass er den Gesandten Allâhs sagen hörte: „Wenn ihr hört, dass sie (die Pest; AdÜ) in einer Gegend aufgetreten ist, so begibt euch nicht dorthin. Wenn sie in einem Gebiet aufgetreten ist und ihr euch dort befindet, dann entfernt euch nicht davon.“ Dieser Hadîth ist die Grundlage für das, was man heute unter Quarantäne versteht.

 

Im „Sahîh Al-Buchârî“ findet sich ein Hadîth von Abû Huraira, nach dem der Gesandte Allâhs (möge Allâh ihn in Ehren halten und ihm Wohlergehen schenken) sagte: Es gibt keine Adwâ (magische Übertragung), kein schlechtes Omen auf Grund der Flugrichtung von Vögeln, keine Hâma (mythologischer Totenvogel), kein falsches Omen durch den Monat Safar. Und flieht vor dem Aussätzigen, wie man vor einem Löwen flieht.“ Die Formulierung „Es gibt keine Adwâ“ bedeutet, dass eine Ansteckung nicht aus sich heraus wirksam ist. Die Wirkung entsteht vielmehr durch die Bestimmung Allâhs, allmächtig und majestätisch ist Er, und Er bringt verschiedene Ursachen hervor. Das verwendete Wort „Adwâ“ bezeichnet die Übertragung der Krankheit von einem Befallenen auf einen anderen.

 

Heutzutage dürfte jedem diese Seuche und Pandemie ein Begriff sein. Bis jetzt sind zehntausende Menschen daran gestorben und Millionen schweben in Gefahr. Es ist ein Erfordernis der Scharîa, mit allen legitimen Mitteln entsprechende Schutzmaßnahmen zu ergreifen, um die Krankheit und ihre Herausforderungen auf das menschliche Leben zurückzudrängen. Eines dieser nützlichen Mittel ist nach Expertenmeinung – mit der Erlaubnis Allâhs – die Vermeidung von Menschenansammlungen und Kontaktmöglichkeiten. Aus diesem Grund wurden Märkte, Universitäten, Schulen, Parks und Firmen geschlossen und ganze Staaten und Städte haben sich in Isolation begeben, um die unerwartet entstandenen weltweiten Gefahren einzudämmen. Diese Maßnahmen haben sich als nützlich herausgestellt, die Opferzahlen der Pandemie zu reduzieren.

 

Moscheen sind aufgrund des engen Raumes und der direkten sozialen Kontakte besonders prädestiniert, Infektionen zu übertragen und die Pandemie unter den Betenden zu verbreiten. Daher ist es unerlässlich, die Moscheen zu schließen und das Gemeinschaftsgebet auszusetzen, bis Allâh diese Plage hinforthebt und die Pandemie unter seinen Anbetern beendet. Man kann hier durchaus von einer Pflicht sprechen, weil die Krankheit so extrem gefährlich ist; und dahingehend haben sich die Experten geäußert.

 

Belege hierfür gibt es zahlreiche. Zum einen das Verbot, dem eigenen oder fremden Leben Schaden zuzufügen. Unter den bekanntesten Fiqh-Regeln ist der Satz „Kein Schaden und keine gegenseitige Schädigung“. Diese Regel gilt als die wichtigste, auf die sich die Fiqh-Gelehrten stützen, wenn sie Scharîa-Urteile für neu auftretende Probleme und Situationen formulieren. Grundlage für diese Regel ist das gleichlautende Wort des Propheten (möge Allâh ihn in Ehren halten und ihm Wohlergehen schenken): „Kein Schaden und keine Schädigung“. Dieser Hadîth wurde von Mâlik in seine „Muwatta“ aufgenommen. Amr ibn Yahyâ hat dies von seinem Vater als Mursal-Überlieferung berichtet. Dieser Hadîth wurde auch von Al-Hâkim in „Al-Mustadrak“ und ebenso von Al-Baihaqî und Ad-Dâraqutnî als Hadîth von Sa’îd Al-Chudrî überliefert; Ibn Mâdscha berichtet ihn als Hadîth von Ibn Abbâs und Ubâda ibn As-Sâmit (möge Allâh mit ihm zufrieden sein). Der Hadîth bedeutet, dass es keinen Schaden (Darar) nach der Scharîa gibt, und unter keinen Umständen darf einem anderen Übel zugefügt werden. Es gibt auch keine gegenseitige Schädigung (Dirâr), also die Erwiderung eines Schadens mit einer weiteren Schädigung. Damit werden verschiedenste Formen von Schaden untersagt, und eine davon ist Unrecht (Dhulm). Dies beinhaltet die Verhinderung von Schaden durch sämtliche notwendigen Maßnahmen, noch bevor dieser auftritt. Ebenso müssen nach dem Eintritt die Folgen des Schadens durch alle denkbaren Methoden beseitigt werden.

 

Eine andere Fiqh-Regel, die bei diesem Urteil Anwendung findet, lautet: „Übel zu vermeiden ist wichtiger als die Hervorbringung von Nutzen.“ Wenn Schaden und Nutzen in Widerspruch miteinander stehen, wird der Beseitigung des Schlechten Vorrang eingeräumt. Die Scharîa legt mehr Wert auf zu unterlassende Handlungen als auf Vorschriften. Mit der Vermeidung von Übel ist gemeint, dass dies noch vor seinem Auftreten verhindert werden muss. Wenn es bereits eingetreten ist, dann müssen die Folgen beseitigt werden.

 

Der Beleg für diese Regel ist das Wort des Propheten (möge Allâh ihn in Ehren halten und ihm Wohlergehen schenken): „Was ich euch verboten habe, dessen enthaltet euch. Und was ich euch geboten habe, so führt es aus, so gut ihr es vermögt.“

 

Aus den angeführten Belegen und Scharîa-Regeln geht für die Frage Folgendes hervor: Der Angelegenheit (Schutz vor Ansteckung) muss noch dringlicher Folge geleistet werden, wenn von Seiten der Autoritäten, die für die Angelegenheiten der Muslime zuständig sind, eine Schließung der Moscheen verordnet wurde, um die Ausbreitung der Pandemie unter Kontrolle zu bringen. Die Aussetzung des Freitagsgebets und der Gemeinschaftsgebets gilt so lange, wie die Gefahr anhält. Diese Verordnung wird allgemein verpflichtend, wenn sie von einer zuständigen Autorität erlassen wurde, da hierin ein begründetes Interesse der Allgemeinheit, wie es von der Scharîa vorgesehen wurde, liegt. Es ist daher unumgänglich, diese Anordnung äußerlich und innerlich zu befolgen.

 

Die Menschen haben unterschiedliche zu schützende Interessen. Die Entscheidung der staatlichen Autorität fußt auf den diesbezüglichen Empfehlungen der Experten und dies macht die Unterordnung unter diesen Befehl und seine Ausführung unerlässlich.

 

As-Sarachsî schreibt in „As-Sair Al-Kabîr“: „Wenn (der Machthaber) den Menschen etwas anordnet, bei dessen Nutzen sie sich nicht sicher sind, so müssen sie trotzdem gehorchen, da die Verpflichtung zum Gehorsam durch einen in der Scharîa eindeutigen Text belegt wird. Die Unsicherheit der Menschen über diese Ansicht, ob diese für sie von Nutzen ist oder nicht, macht (eine Befehlsverweigerung; AdÜ) nicht zulässig, da ein klarer Text vorliegt.“

 

Wir weisen mit allem Nachdruck auf die Wichtigkeit dieser Angelegenheit hin. Der Staat ist für die sorgfältige Kontrolle der Situation zuständig. Er muss sie jederzeit korrekt einschätzen und die entsprechenden Berichte in jedem Aspekt berücksichtigen. Sobald der Staat feststellt, dass die Muslime wieder die Moscheen besuchen und das Freitags- und Gemeinschaftsgebet dort verrichten können, muss er unverzüglich die Öffnung der Moscheen einleiten und den Menschen dort das Gebet ermöglichen, auch wenn andere Bereiche des öffentlichen Lebens weiterhin geschlossen sind.

 

Und Allâh weiß es am besten!

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