Das Gelübde, dessen Beweggrund vor der Erfüllung nicht mehr vorhanden ist, braucht man nicht einzuhalten

25-7-2017 | IslamWeb

Frage:

Eine Frau hat das Gelübde abgelegt, ein Schaf zu schlachten und dieses an Bedürftige zu verteilen, falls ihr Mann eine Krise überwindet. Jetzt ist diese Krise überwunden, aber sie ist jetzt nicht mehr seine Frau, denn sie wurde vor der Überwindung der Krise geschieden. Muss sie trotzdem das Gelübde erfüllen? Oder gibt es eine andere Lösung?

Antwort:

Der Lobpreis gebührt Allâh und möge Allâh Seinen Gesandten sowie dessen Familie und Gefährten in Ehren halten und ihnen Wohlergehen schenken!

 

Zuerst möchte ich darauf hinweisen, dass diese Art des Gelübdes verboten ist. Denn es bringt weder einen Nutzen noch wendet es einen Schaden oder eine Vorbestimmung ab. Al-Buchârî und Muslim überliefern von Ibn Umar  möge Allah mit ihm zufrieden sein, dass der Prophet (möge Allah ihn in Ehren halten und ihm Wohlergehen schenken) Gelübde verbot und sagte: „Es bringt nichts Gutes; es hat lediglich den Zweck, etwas aus einem Geizigen herauszuholen.“

 

Dennoch soll man das Gelübde erfüllen, wenn die Bedingung oder das Erwünschte erfüllt wird, da  Al-Buchârî von Âischa überliefert, dass der Prophet (möge Allah ihn in Ehren halten und ihm Wohlergehen schenken) sagte: „Wer gelobt, Allâh gegenüber gehorsam zu sein, der soll Ihm gehorsam sein.

 

Die Antwort auf diese Frage lautet also wie folgt: Wenn sie dieses Gelübde aus Mitleid mit ihrem Mann, Vater ihrer Kinder und vielleicht auch ihrem Cousin oder aus ähnlichen persönlichen Beweggründen abgelegt hat, dann soll sie dieses Gelübde erfüllen, da der Beweggrund für dieses Gelübde noch vorhanden ist und das Erwünschte eingetreten ist. Wenn sie es aber wegen der ehelichen Liebe und Barmherzigkeit ablegte, die Allâh den Eheleuten gewährt, dann braucht sie dieses Gelübde nicht einzuhalten, da der Beweggrund schon vor der Erfüllung des Erwünschten durch die Scheidung nicht mehr bestand.

 

Dasselbe gilt z. B. in dem Fall, dass ein Mann einen Scheidungseid ablegt, dass seine Frau das Haus nicht verlässt; wenn sie das Haus aber verlässt, nachdem sie aus einem anderen Grund geschieden wurde, dann ist sein Eid nicht gebrochen [und er braucht dafür folglich keine Sühne zu leisten].

   

Und Allâh weiß es am besten!

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