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Wer verstirbt ohne den Pflicht-Tawâf gemacht zu haben

Frage

Mein Vater, Allâh hab ihn selig, hat den Haddsch verrichtet. Er verrichtete alle rituellen Handlungen außer den Pflicht-Tawâf (Tawâf Al-Ifâda). Er verstarb, nachdem er in sein Land zurückgekehrt war. Was sollen wir nun tun? Sollen wir für ihn den ganzen Haddsch wiederholen oder nur den Pflicht-Tawâf? Bitte helfen Sie mir, möge Allâh Ihnen ebenfalls helfen!

Antwort

Der Lobpreis gebührt Allâh und möge Allâh Seinen Gesandten sowie dessen Familie und Gefährten in Ehren halten und ihnen Wohlergehen schenken!

Wenn der Tawâf, den euer Vater nicht vollendet hat, der Pflicht-Tawâf, also eine der Elementarpflichten des Haddsch, war, ist er quasi im Ihrâm-Zustand verstorben. Die Gelehrten betrachten den Fall einer Person, die im Ihrâm-Zustand stirbt, unterschiedlich. Vollendet man die rituellen Handlungen für sie oder nicht? Die überwiegende Meinung lautet, dass man die rituellen Handlungen für sie nicht vollendet, weil in den beiden Sahîh-Werken von Ibn Abbâs  möge Allah mit ihm zufrieden sein überliefert ist: „Ein Mann fiel von seinem Reittier und wurde von diesem totgetreten. Dies wurde dem Propheten mitgeteilt, worauf dieser sagte: »Wascht ihn mit Wasser und Jojoba und begrabt ihn in seinen beiden Tüchern! Bedeckt seinen Kopf nicht, denn Allâh wird ihn die Talbiyya (beim Haddsch oft zu wiederholende Worte) ausrufend am Jüngsten Tag auferwecken!«“

Der Meinung entsprechend, dass man die rituellen Handlungen für sie vollendet, begibt sich der Stellvertreter in den Ihrâm-Zustand und vollendet sie. Der Gelehrte An-Nawawî ( Allah   erbarme sich seiner ) sagte: „Darf man den Haddsch-Pilger, der verstirbt, während er für sich selbst den Haddsch verrichtet, vertreten? Darüber existieren zwei bekannte Meinungen: Die neue vorzugswürdige Meinung [von As-Schâfi'î] lautet, dass es nicht erlaubt ist, wie es beim Gebet und beim Fasten der Fall ist. Die ältere Meinung besagt indes, dass es erlaubt ist, ihn zu vertreten, sich in den Ihrâm-Zustand des Haddsch zu begeben und die restlichen Handlungen durchzuführen. Es ist nur verboten, sich in den Ihrâm-Zustand nach den Haddsch-Monaten zu begeben, wenn man den Haddsch neu beginnt. Aber in diesem Fall beginnt man sie nicht neu, sondern baut auf einen Ihrâm-Zustand auf, der bereits zur Zeit der Haddsch-Monate begonnen hat.“

Wenn der genannte Tawâf der Abschieds-Tawâf war, dann ist sein Haddsch gültig. Allerdings ist er zur Schlachtung eines Opfertieres verpflichtet, weil er den Abschieds-Tawâf unterlassen hat, der ja der überwiegenden Meinung der Gelehrten nach eine verpflichtende Handlung darstellt. Somit müsst ihr ein Opfertier im heiligen Bezirk von Makka schlachten (lassen) und das Fleisch an die Bedürftigen verteilen (lassen).

Und Allâh weiß es am besten!

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