Was muss eine Frau tun, deren Mann untertags im Ramadân ihr beischlief? Nachdem er aus dem Schlaf erwachte, behauptete er jedoch nichts davon zu wissen und sich nicht erinnern zu können. Sie hatte hingegen das Gefühl, dass er mit ihr verkehrte, was er seinerseits aber in Frage stellte. Was soll sie machen?
Alles Lob gebührt Allâh dem Herrn aller Welten und möge Allâhs Segen und Heil auf dem Gesandten Allâhs, sowie auch seiner Familie und seinen Gefährten sein.
Und nun zur Frage:
Sollten beide, Mann und Frau unsicher sein, ob sie den Geschlechtsverkehr vollzogen oder nicht, und sollte der Mann versichern, dass nichts vorgefallen ist, während die Frau darüber Zweifel hegte, dann ist das Fasten der beiden gültig, weil man davon ausgeht, dass die Gültigkeit des Fastens die Regel ist, solange sich nichts anderes erweisen lässt.
Sie sind somit zu nichts verpflichtet. Die Gewissheit wird ja nicht wegen Zweifel in Frage gestellt. Den Hadîth, in dem der Prophet sagt: "Er soll sein Gebet erst verlassen, wenn er etwas hört, oder etwas riecht." kommentierte An-Nawawî folgendermaßen: "Dieser Hadîth ist eine der wichtigen Grundlagen des Islâm und eine der bedeutenden Rechtsregeln, die darauf hinweist, dass alle Dinge solange unverändert bleiben, bis sich etwas anderes bewahrheitet. Aufkommende Zweifel spielen hierbei keine Rolle."
Angenommen, dass sie unbewusst Geschlechtsverkehr hatten, indem sie im Tiefschlaf oder im Halbschlaf waren und nicht wahrnahmen, was sie taten, so sind sie zu nichts verpflichtet, da Allâh sagt: "Und wenn ihr versehentlich darin gefehlt habt, so ist das keine Sünde von euch, sondern (Sünde ist) nur das, was eure Herzen vorsätzlich tun." (Sûra 33:5)
Der Schaich Ibn Uthaimîn sagte: "Wenn er mit seiner Aussage beabsichtigte, dass er selbst nicht bemerkte, dass er mit ihr im Schlaf oder im Halbschlaf den Geschlechtsverkehr vollzog und nicht wusste, was er tat, dann ist er zu nichts verpflichtet, da er nicht wusste, was er tat."
Wenn sie sich aber sicher ist, dass er mit ihr Geschlechtsverkehr hatte und sie es freiwillig tat, dann ist sie zum Nachholen dieses Tages verpflichtet sowie zur aufrichtigen Reue. Ob sie dafür Sühne leisten muss oder nicht, ist unter den Gelehrten nicht eindeutig beurteilt worden.
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