Rechtsnorm für Zusammenlegen verschiedener Absichten zum Fasten am Montag und Donnerstag und zum Fasten wegen eines anderen Grundes
Fatwâ-Nummer: 103240

  • Fatwâ-Datum:5-7-2012
  • Bewertung:

Frage

Darf man die sechs Tage vom Monat Schawwâl immer am Montag und Donnerstag im Schawwâl fasten und die Absicht zum Fasten der sechs Tage vom Schawwâl mit der Absicht zum Fasten am Montag und Donnerstag verbinden, um beide Belohnungen zu erlangen?
Und wie lauten die Regeln für das Ausführen einer guten Tat mit mehreren Absichten? Darf man zum Beispiel im Ramadân fasten und montags die Absicht fassen, Ramadân und auch freiwillig am Montag zu fasten?

Antwort

Der Lobpreis gebührt Allâh und möge Allâh Seinen Gesandten sowie dessen Familie und Gefährten in Ehren halten und ihnen Wohlergehen schenken!

 

Und nun zur Frage:

 

Eine Handlung mit mehr als einer Absicht durchzuführen ist bei den Gelehrten als Taschrîk bekannt. Die Rechtsnorm dafür lautet folgendermaßen: Wenn es dabei um die Mittel oder um ineinander greifende Handlungen geht, dann ist es erlaubt und man bekommt die angestrebte Belohnung für beide Anbetungshandlungen. Wenn sich jemand am Freitag der rituellen Ganzwaschung mit der Absicht unterzieht, sich von der rituellen Unreinheit zu befreien und gleichzeitig die Sunna-Waschung wegen des Freitags durchzuführen, dann wird er dadurch rituell rein und er erhält die Belohnung für die Sunna-Waschung wegen des Freitags.

 

Auch wenn die eine Anbetungshandlung nicht für sich selbst gemeint und die andere für sich selbst gemeint ist, dann ist das Verbinden mehrerer Absichten erlaubt, ohne die Anbetungshandlungen zu beeinträchtigen, zum Beispiel das freiwillige rituelle Gebet zur Moschee-Ehrbezeigung mit einem anderen Pflicht- oder Sunnagebet, denn das Gebet zur Moschee-Ehrbezeigung ist nicht für sich gemeint; es ist aber dabei wichtig, den Ort mit dem Gebet zu verbinden, und das ist dadurch [durch irgendein Gebet] geschehen.

 

Wenn es so ist, dann sollst du wissen, dass es nichts dagegen einzuwenden gibt, das Fasten am Montag und Donnerstag mit dem Fasten wegen irgendeines anderen Grundes zu verbinden, weil das Fasten montags und donnerstags erwünscht ist, da die Taten der Menschen an diesen beiden Tagen zu Allâh emporgehoben werden, und deswegen wollte der Prophet an diesen beiden Tagen fasten, damit seine Taten emporgehoben werden, während er fastet. Im edlen Hadîth sagte der Prophet : „Die Taten werden an jedem Montag und Donnerstag emporgehoben, und ich habe es gern, dass meine Taten emporgehoben werden, während ich faste.“ (Überliefert von Asyûtî nach einer Aussage von Abû Huraira, und von Al-Albânî als authentisch eingestuft).

 

Der Fragesteller soll mit der Absicht zum Pflichtfasten keine Absicht zum freiwilligen Fasten fassen, denn das angestrebte Ziel vom Fasten am Montag und Donnerstag wird erfüllt, ohne eine eigenständige Absicht zu fassen.

 

Und Allâh weiß es am besten!

Verwandte Fatwâs