Jemand wachte im Dschanâba-Zustand [große rituelle Unreinheit] auf, konnte aber wegen eines Termins oder eines Zugs nicht Ghusl machen
Fatwâ-Nummer: 10604

  • Fatwâ-Datum:11-4-2017
  • Bewertung:

Frage

Ein Mann hatte nachts einen feuchten Traum. Am Morgen hatte er keine Zeit, die rituelle Ganzwaschung durchzuführen, weil er schnell zu einer Prüfung oder einem Zug oder etwas Wichtigem musste. Er hatte das Morgengebet deswegen nicht verrichtet. Was soll er tun?

Antwort

Der Lobpreis gebührt Allâh, und möge Allâh den Gesandten Allahs sowie dessen Familie und Gefährten in Ehren halten und ihnen Wohlergehen schenken!

 

Wer ein Gebet verschläft oder vergisst, soll es verrichten, sobald er aufsteht oder sich daran erinnert, da der Prophet (möge Allah ihn in Ehren halten und ihm Wohlergehen schenken) sagte: „Wer ein Gebet vergisst oder verschläft, dessen Sühne besteht darin, dass er es verrichtet, wenn er sich daran erinnert.“ (Überliefert von Muslim.) Die Gelehrten sagen, dass dies unverzüglich zu tun ist.

 

Das gilt für den Fall, dass man nach Ablauf der Gebetszeit aufwacht. Wacht man aber vor Ablauf der Gebetszeit auf und befürchtet, die Gebetszeit könnte verstreichen, wenn man Ghusl macht, dann muss man nach der Meinung der meisten Gelehrten trotzdem Ghusl machen, auch wenn das dazu führt, dass die Gebetszeit verstreicht. Der Imâm Mâlik ist hingegen der Meinung, dass man in diesem Fall den Tayammum [rituelle Reinigung mit Staub] durchführen und das Gebet rechtzeitig verrichten soll.

 

Davon ausgehend sagen wir Folgendes:

 

Falls es dir Unannehmlichkeiten bereitet oder Schaden zufügt, die Prüfung oder den Zug zu verpassen, und du vor Ablauf der Gebetszeit aufgestanden bist, dann meinen wir, du sollst nach der Meinung von Imam Mâlik den Tayammum durchführen und das Gebet verrichten.

 

Und falls du nach Ablauf der Gebetszeit aufgestanden bist, dann meinen wir, dass du Ghusl machen und das Gebet verrichten sollst, zumal der Ghusl nur wenige Minuten dauert. Wenn die Zeit aber knapp ist und du befürchtest, deine Termine zu verpassen, und du dadurch Schaden erleidest, dann kannst du den Tayammum durchführen und das Gebet verrichten. Dies entspricht der Meinung der Malikiten, die die Durchführung des Tayammum (anstelle der rituellen Ganzwaschung) als erlaubt ansehen, wenn man befürchtet, die Reisegesellschaft zu verpassen. Im malikitischen Werk Mawâhib Al-Dschalîl steht: „Al-Qurtubî sagte in seinem Qurânkommentar: Zu den Gründen für die (Erlaubnis der) Durchführung des Tayammum gehört, dass man befürchtet, seine Reisegefährten zu verpassen. Das ist offensichtlich, und Allâh der Erhabene weiß es am besten.“ Einen Zug zu versäumen oder eine Prüfung zu verpassen kann zweifellos noch schlimmer sein, als die Reisegefährten bei einer Reise zu verpassen oder Ähnliches.  

 

Und Allâh weiß es am besten!

Verwandte Fatwâs