Ratenverkauf bei Kauf und Verkauf
Fatwâ-Nummer: 1084

  • Fatwâ-Datum:12-9-2022
  • Bewertung:

Frage

Ist es zulässig, in Raten zu verkaufen, wobei der Preis dann höher läge als der Preis bei sofortigem Verkauf?

Antwort

Der Lobpreis gebührt Allâh und möge Allâh Seinen Gesandten sowie dessen Familie und Gefährten in Ehren halten und ihnen Wohlergehen schenken!

Es ist erlaubt, irgendeine Ware zu verkaufen oder zu kaufen und dabei eine Frist festzusetzen, selbst wenn dabei der Verkaufs- oder Kaufpreis höher angesetzt wird, als er bei einem sofortigen Kauf oder Verkauf wäre. Daran ist nichts auszusetzen, denn es ist bekannt, dass für die Zeitspanne ein gewisser Anteil festgelegt werden kann. Dies ist ein Erfordernis der Regeln der Scharîa und es dient zur Verwirklichung der menschlichen Interessen.

Eine Bedingung für die Gültigkeit (dieses Vertrags) ist jedoch, dass annehmbare Bedingungen für den Verkauf vorliegen. So müssen beide beteiligten Seiten den Vertrag bekräftigen und sich vor Vertragsabschluss über die Zahlungsweise einigen, ob diese in Raten oder durch sofortige Zahlung erfolgt. Wenn zu einer der beiden Formen keine Zustimmung erteilt wurde, und der Käufer zwischen beiden Formen wählen kann, so wären dies zwei Kaufverträge in einem. Und das hat der Gesandte (möge Allâh ihn in Ehren halten und ihm Wohlergehen schenken) verboten. In den „Sunan“ von Abû Dâwûd und At-Tirmidhî wird von Abû Huraira (möge Allâh mit ihm zufrieden sein) überliefert: Der Gesandte Allâhs (möge Allâh ihn in Ehren halten und ihm Wohlergehen schenken) sprach: „Wer zwei Verkäufe in einem Verkauf tätigt, so ist für ihn der geringere Preis oder es wird als Zinsen (betrachtet).“

Des Weiteren gilt, dass das verkaufte Gut erlaubt sein muss und dass der Verkäufer der tatsächliche Eigentümer oder dessen Bevollmächtigter sein muss. Die Raten und die festgelegten Termine müssen bekannt sein. Allâh der Erhabene sagt: „O die ihr glaubt, wenn ihr auf eine festgesetzte Frist, einer vom anderen, eine Geldschuld aufnehmt, dann schreibt es auf (Sûra 2:281).“ Von Barîra wird in den beiden Sahîh-Werken überliefert, dass sie sie sich (als Sklavin) von ihrem Herrn mit neun Uqiyya freikaufen wollte, wobei sie jedes Jahr eine Uqiyya zu zahlen hatte. Das ist ein Verkauf in Raten und der Prophet (möge Allâh ihn in Ehren halten und ihm Wohlergehen schenken) hat dies nicht missbilligt oder verboten, sondern es sogar bestätigt. Âischa kaufte sie anschließend (ließ sie frei; AdÜ) und verschob die Ratenzahlung. Demgemäß verfahren die Muslime in früheren Zeiten und heute.

Und Allâh weiß es am besten!
 

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