Umfasst das Verbot, ein rituelles Gebet mit einem anderen zu verbinden, auch das freiwillige Gebet mit dem freiwilligen?
Fatwâ-Nummer: 114390

  • Fatwâ-Datum:12-11-2013
  • Bewertung:

Frage

Der Gesandte Allâhs möge Allah ihn in Ehren halten und ihm Wohlergehen schenken hat verboten, dass man auf das Pflichtgebet ein freiwilliges Gebet folgen lässt, bevor man seinen Platz wechselt oder redet. Gilt dies auch für das Folgen eines freiwilligen Gebets auf ein freiwilliges? Muss ich zwischen zwei freiwilligen Gebeten meinen Platz verändern oder reden?

Antwort

Der Lobpreis gebührt Allâh und möge Allâh Seinen Gesandten sowie dessen Familie und Gefährten in Ehren halten und ihnen Wohlergehen schenken!

 

Und nun zur Frage:

 

In der Sammlung authentischer Hadîthe von Muslim ist vom Führer der Gläubigen Mu‘âwiya überliefert, dass er sagte: „Der Prophet möge Allah ihn in Ehren halten und ihm Wohlergehen schenken hat verboten, ein Gebet auf ein Gebet folgen zu lassen, bevor man redet oder hinausgeht.“

 

In der Hadîth-Sammlung von Abû Dâwûd ist von Abû Huraira überliefert, dass der Prophet möge Allah ihn in Ehren halten und ihm Wohlergehen schenken sagte: „Kann jemand von euch, wenn er beten möchte, nicht nach vorne oder nach hinten oder an seine Rechte oder seine Linke gehen?“ (Gemeint ist: beim Verrichten des freiwilligen Gebets.)

 

Die beiden Hadîthe zeigen, dass man zwischen dem Pflichtgebet und dem freiwilligen Gebet trennen soll. Die Allgemeinheit der Gelehrten hat dies als wünschenswert eingestuft. Viele Aussagen der Gelehrten deuten darauf hin, dass sich diese Rechtsnorm speziell auf das Pflichtgebet und das freiwillige Gebet bezieht. Man betet das freiwillige Gebet nicht direkt nach dem Pflichtgebet, sondern zieht es vor, zwischen beiden zu pausieren. Der Grund dafür ist der Meinung einiger Gelehrten nach die Furcht, man könnte das freiwillige Gebet mit dem Pflichtgebet vermischen oder dem Pflichtgebet etwas hinzufügen, was nicht dazugehört. Dies bekräftigt ein in der Hadîth-Sammlung von Ahmad nach Umar überlieferter Hadîth, in dem der Prophet möge Allah ihn in Ehren halten und ihm Wohlergehen schenken bestätigte, dass der Grund für die Vernichtung der Leute der Schrift war, dass sie nicht zwischen der Pflicht und dem Freiwilligen getrennt hatten.

 

Der Gelehrte Ibn Taimiya sagte: „Es entspricht der Sunna, zwischen dem Pflichtgebet und dem Sunna-Gebet sowohl am Freitag als auch an anderen Tagen zu trennen. Es ist nämlich vom Propheten möge Allah ihn in Ehren halten und ihm Wohlergehen schenken authentisch überliefert, dass er verboten hat, ein Gebet mit einem Gebet zu verbinden, ohne zwischen beiden durch Aufstehen oder Reden zu trennen. Man soll es nicht wie viele Menschen handhaben, die direkt nach dem Friedensgruß die beiden Sunna-Rak‘as verrichten. Dies entspricht einer Nichtbeachtung des prophetischen Verbots. Die Weisheit darin ist, zwischen der Pflicht und der freiwilligen Tat zu unterscheiden, wie auch zwischen der Anbetungshandlung und der Handlung, die keine Anbetungshandlung ist, unterschieden wird. Daher ist es wünschenswert, schnell das Fasten zu brechen, spät das Fastenfrühstück (Suhûr) einzunehmen oder am Festtag des Fastenbrechens vor dem Festgebet zu essen. Deshalb wurde auch verboten, einen oder zwei Tage vor dem Ramadân zu fasten. All dies, um zwischen dem Vorgeschriebenen und dem Nicht-Vorgeschriebenen beim Fasten zu unterscheiden und die Anbetungshandlung von der Handlung, die keine Anbetungshandlung ist, zu trennen. Genauso unterscheidet sich auch das Freitagsgebet, das Allâh zur Pflicht gemacht hat, von anderen.

 

Es gibt Gelehrte, die diese Regel als allgemein ansehen, so dass es auch das freiwillige Gebet mit dem freiwilligen einschließt; so soll man also zwischen beiden durch Reden oder Hinausgehen trennen. Sie bekräftigen ihre Aussage damit, die Orte der Niederwerfung zu mehren, so dass sie am Jüngsten Tag Zeugnis für den Betenden ablegen.

 

Asch-Schaukânî sagte: „Der Grund dafür ist, die Orte der Anbetungshandlung zu mehren, wie Al-Buchârî und Al-Baghawî sagten. Denn die Orte der Niederwerfung legen Zeugnis für den Betenden ab, wie Allâh der Erhabene sagt: „An jenem Tag wird sie die Nachrichten über sich erzählen.“ (Sûra 99:4). Dies bedeutet: Sie (die Erde) wird über das berichten, was auf ihr getan wurde. In der Exegese des Verses „Weder Himmel noch Erde weinte über sie, ...“ (Sûra 44:29) steht, dass für den Gläubigen, wenn er stirbt, sein Gebetsplatz auf der Erde und der Platz im Himmel, zu dem seine Werke emporgehoben werden, weinen. Dies ist auch ein Grund dafür, vom Platz seiner freiwilligen Tat zum Platz der verpflichtenden zu wechseln und zwischen jedem freiwilligen Gebet, das man beginnt, zu wechseln. Wenn man den Platz nicht wechselt, soll man durch Worte pausieren, weil der obige Hadîth verbietet, dass der Betende zwei Gebete hintereinander verrichtet, ohne zwischen beiden zu reden oder den Platz zu wechseln. Er ist von Imâm Muslim und Abû Dâwûd überliefert.“

 

Diese Aussage ist zweifelsohne richtungsweisend für ein Handeln danach.

 

Und Allâh weiß es am besten!

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