Zakâ für Geflügelfarmen
Fatwâ-Nummer: 122723

  • Fatwâ-Datum:25-5-2009
  • Bewertung:

Frage

Wie soll eine Person die Zakâ für eine Geflügelfarm entrichten? Ist das Geflügel als Handelsgut zu betrachten oder als Weidevieh, wie etwa Schafe? Wie wird hier die Zakâ berechnet?

Antwort

Alles Lob gebührt Allâh, dem Herrn aller Welten, und möge Allâh Seinen Gesandten, dessen Familie und Gefährten in Ehren halten und ihnen Wohlergehen schenken.

 

Und nun zur Frage:

 

Für Geflügel wird die Zakâ nicht wie für Weidetiere wie Rinder, Kamele, Schafe und Ziegen entrichtet.

 

Zakâ für Geflügel wird wie die Zakâ für käufliche Waren bezahlt. Wer eine Geflügelfarm hat, der soll am Ende des Jahres das Vermögen und den Wert des Geflügels am Jahresende zusammenzählen. Wenn die Gesamtsumme all dessen den Mindestbetrag der Zakâ erreicht, nämlich 85 Gramm Gold oder 595 Gramm Silber, so soll er für alles Zakâ entrichten: ein Vierzigstel (2,5%) dieser Gesamtsumme. Er entrichtet die Zakâ für das Kapital und den Gewinn zusammen.

 

Und Allâh weiß es am besten.

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