Verstoß gegen einige der Bittgebete der Umra oder die beiden Gebetseinheiten nach Tawâf hat keinen Einfluss auf Gültigkeit der Umra
Fatwâ-Nummer: 124024

  • Fatwâ-Datum:15-10-2012
  • Bewertung:

Frage

Nach dem Tawâf (Umschreiten der Ka‘ba) habe ich zwei Gebetseinheiten am Standort von Abraham verrichtet, ohne aber die rechte Schulter dabei zu bedecken, ist meine Umra gültig?
Und bei der ersten Runde des Sa‘î auf dem Hügel Safa habe ich die Worte "Es gibt keine Gottheit außer Allâh" nur einmal gesprochen und nicht dreimal, das war aber bei der ersten Runde, bei den anderen Runden habe ich sie dann dreimal wiederholt. Ist meine Umra gültig?

Antwort

Der Lobpreis ist Allâhs und möge Allâh Seinen Gesandten sowie dessen Familie und Gefährten in Ehren halten und ihnen Wohlergehen schenken!

 

Und nun zur Frage:

 

Deine Umra ist, so Allâh will, gültig und es gibt nichts gegen dich; das, was du erwähnt hast, hat keinen Einfluss auf die Gültigkeit der Umra.

 

Bezüglich der ersten Frage sollst du wissen, dass das Bedecken der beiden Schultern beim Gebet nach der Meinung der meisten Gelehrten eine Sunna ist, nur in einer Überlieferung bei den Hanbalîten ist es Pflicht, und nach der anerkannten Meinung der Hanbalîten gilt sogar, dass das Bedecken von nur einer Schulter Pflicht ist, und du hast schon deine linke Schulter bedeckt. Dieses Bedecken gilt bei ihnen auch für das Pflichtgebet, nicht aber für das freiwillige, und die beiden Gebetseinheiten nach dem Tawâf sind nach der Meinung der meisten Gelehrten eine Sunna, also keine Pflicht, daher sind die beiden Gebetseinheiten, die du mit einer entblößten Schulter verrichtet hast, nach Meinung der vier Rechtsschulen gültig.

 

In der Annahme, dass die beiden Gebetseinheiten, die du verrichtet hast, ungültig sind, oder dass du sie von vornherein gar nicht verrichtet hast, ist deine Umra ebenfalls gültig und es gibt nichts gegen dich, da die beiden Gebetseinheiten nach dem Tawâf  bei den meisten Gelehrten nur Sunna sind, und das ist die ausschlaggebende Meinung.

 

Ibn Qudâma sagte: „Die beiden Gebetseinheiten nach dem Tawâf sind eine fest praktizierte Sunna, aber keine Pflicht, das ist auch die Meinung von Mâlik, während Asch-Schâfiî diesbezüglich zwei Meinungen hatte; eine von ihnen besagt, dass sie Pflicht sind, da sie mit dem Tawâf verbunden und daher wie der Sa‘î Pflicht sind. Uns reichen aber die Worte des Propheten : Fünf rituelle Pflichtgebete hat Allâh dem anbetend Dienenden vorgeschrieben; wer sie einhält, der hat bei Allâh das Versprechen, dass Er ihn ins Paradies einziehen lässt. Diese zwei Gebetseinheiten gehören nicht dazu. Als ein Beduine den Propheten nach den religiösen Pflichten fragte, erwähnte er die fünf Pflichtgebete, da fragte der Beduine: Muss ich noch etwas verrichten? Er erwiderte: Nein, es sei denn, du tust etwas Freiwilliges.“

 

Bezüglich der zweiten Frage, dass du Einiges von den auf dem Hügel Safâ erlaubten Bittgebeten unterlassen hast: Dies ist auch unbedenklich. Die Sunna besteht darin, dass man das erwähnte Bittgebet dreimal auf Safâ und dreimal auf Marwa in jeder Runde des Sa‘î nach dem Vorbild des Propheten ausspricht, wie es von Dschâbir ibn Abdullâh in seinem langen Hadîth über die Beschreibung des Haddsch berichtet wurde. Es ist für ihn keine Sünde, wenn er den Hügel überhaupt nicht besteigt, umso mehr, wenn er dieses Bittgebet unterlässt. Ibn Qudâma sagte: „Wenn man Safâ nicht besteigt, dann ist es keine Sünde für ihn. Der Richter sagte: Man muss aber die ganze Strecke zwischen Safâ und Marwa durchlaufen.“

 

Unseres Wissens hält kein einziger Gelehrter dieses Bittgebet auf Safâ und Marwa für Pflicht. Wir weisen dich auch darauf hin, dass die belegte Sunna darin besteht, dieses Bittgebet auszusprechen, wenn man Safâ und Marwa besteigt und nicht während des Sa‘î, wie es aus deiner Frage zu verstehen ist.

 

Und Allâh weiß es am besten!

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