Eine Frau fuhr nach Dschidda, um ihre Tochter zu besuchen und die Umra zu verrichten
Fatwâ-Nummer: 129491

  • Fatwâ-Datum:23-11-2009
  • Bewertung:

Frage

Eine Frau reiste aus Ägypten an, um ihre Tochter zu besuchen und die Umra durchzuführen, trat aber nicht in Ägypten in den Ihrâm (Weihezustand) ein. Soll sie nun die Umra verrichten, indem sie in Dschidda in den Weihezustand tritt, oder muss sie von einem anderem Ort aus in den Weihezustand eintreten? Sie ist übrigens heute bereits seit drei Tagen in Dschidda. Danke!

Antwort

Der Lobpreis ist Allâhs! Möge Allâh Seinen Gesandten in Ehren halten und ihm Wohlergehen schenken!

 

Und nun zur Frage:

 

Wenn diese Frau nach Dschidda kam und dabei beabsichtigte ihre Tochter zu besuchen, aber nicht beabsichtigte, eine Umra zu verrichten, und ihr dann in Dschidda die Idee kam eine Umra durchzuführen, so muss sie an ihrem jetzigen Aufenthaltsort (in Dschidda) in den Weihezustand eintreten; denn ihr Mîqât ist der Ort, ab dem sie die Umra beginnt. Dies ist mit einem Hadith aus den beiden Sahîh-Werken zu belegen, der von Ibn Abbâs überliefert wurde, dass der Prophet nach Erwähnung der Mîqâte (Grenzen der Pilgerweihe) sagte: „Diese Grenzen sind für die dort Ansässigen und für denjenigen, der von auswärts an ihnen vorbeikommt und den Haddsch und die Umra verrichten möchte. Wer sich jedoch innerhalb dieser (Grenzen) befindet, der soll vor Ort den Ihrâm anlegen, Sogar die Leute von Makka beginnen in Makka.“

 

Wenn sie anreiste um ihre Tochter zu besuchen und bereits beabsichtigte die Umra zu verrichten, so müsste sie bereits ab dem Mîqât in den Ihrâm (Weihezustand) eintreten. Der  Mîqât für die Ägypter ist Dhû Al-Dschuhfa, das nicht mehr existiert, weshalb die Pilger ab Râbigh den Ihrâm beginnen. Wenn sie dem zuwider handelte, indem sie nicht am Mîqât den Ihrâm begann, muss sie zum Mîqât zurückkehren und von dort aus in den Weihzustand eintreten. Wenn sie dies tut, muss sie laut der maßgeblichen Meinung kein Opfertier schlachten.

 

Wenn sie aber innerhalb der Grenzen für die Pilgerweihe den Ihrâm beginnt, muss sie ein Opfertier schlachten, Von Ibn Abbâs ist nämlich überliefert, dass dieser sagte: „Wer eine der rituellen Handlungen unterlässt, muss (ein Opfertier) schlachten.“

 

Und Allâh weiß es am besten.

Verwandte Fatwâs