Demonstrationen und Hungerstreik
Fatwâ-Nummer: 134485

  • Fatwâ-Datum:18-4-2010
  • Bewertung:

Frage

Was sagt der Islâm zu Demonstrationen und Hungerstreiks?

Antwort

Der Lobpreis ist Allâhs! Möge Allâh Seinen Gesandten in Ehren halten und ihm Wohlergehen schenken!

 

Proteste und andere Mittel, um die Meinung des Menschen zum Ausdruck zu bringen und eine Wirkung auf Andere auszuüben, sind an sich kein Ziel, sondern nur Mittel zum Zweck. Die Rechtsgelehrten haben darüber zwei verschiedene Meinungen: Einige erlauben es, andere verbieten es.

 

Unserer Meinung nach können diese Mittel je nach ihren Zielen erlaubt bzw. verboten sein, denn im Islâm werden die Mittel nach ihren Zielen bewertet. Wenn man mit diesem Verhalten korrupte und ungerechte Menschen (und Herrscher) unterstützt, so ist dies absolut verboten.

 

Der Beweis dafür liegt darin, dass Allâh uns verboten hat, sich bei Sünde und feindseligem Vorgehen zu helfen. Im Qurân heißt es: „Helft einander zur Güte und Furcht gegenüber Allâh, aber helft einander nicht zur Sünde und feindseligem Vorgehen und fürchtet Allâh! Allâh ist streng im Bestrafen.“ (Sûra 5:2)

 

Haben diese Proteste allerdings islâmisch gesehen erlaubte Zwecke, z.B. einem schwachen Mitmuslim zu helfen, wie es der Qurân betont: „Und wenn sie euch jedoch um der Religion willen um Hilfe bitten, dann obliegt euch die Hilfe.“ (Sûra 8:72), so ist es islâmisch erlaubt oder sogar vorgeschrieben, alle (nicht verbotenen) Mittel dazu zu nutzen, solange man glaubt, dass diese Mittel das Ziel erreichen können, und zwar dem Schwachen zu helfen und ihn vor Unrecht zu schützen.

 

Es ist auch bekannt, dass Völker verschiedene Mittel zum Meinungsausdruck haben. Der Islâm verbietet diese Mittel nicht und verpflichtet seine Anhänger nicht zu bestimmten Mitteln. Wer das behauptet, hat keine islâmisch tradierten oder sogar logischen Argumente, vielmehr zeigen die Handlungen früherer Muslime das Gegenteil.

 

Wenn ein Hungerstreik zum Tod oder zu gesundheitlichen Problemen des Streikenden führen kann, ist er absolut verboten, unabhängig von den Motiven dieses Streiks. Sind diese Risiken nicht vorhanden und gibt es kein anderes Mittel zum Erreichen des Zieles außer dem Hungerstreik, so ist er einigen Rechtsgelehrten zufolge auch erlaubt. Man kann in diesem Fall den Hungerstreik durchführen, muss aber etwas essen, um nicht zu verhungern. Stirbt man indes an Hunger auf Grund dieses Hungerstreiks, so hat man Selbstmord begangen, was der Islâm klar und deutlich verbietet.

 

Allâh weiß es am besten!

 

 

 

 

Verwandte Fatwâs