Urteil über Ausleihen
Fatwâ-Nummer: 135483

  • Fatwâ-Datum:12-5-2010
  • Bewertung:

Frage

Es kommen einige zu mir, um Gegenstände auszuleihen. Manchmal verzögern sie die Rückgabe, was wiederum zu Streitigkeiten führt. Darf ich ihnen sagen, dass ich nicht habe, was sie von mir ausleihen möchten, um zu vermeiden, dass ich meine Sachen nicht rechtzeitig zurückerhalte?
Oder was soll ich tun?

Antwort

Der Lobpreis ist Allâhs! Möge Allâh Seinen Gesandten in Ehren halten und ihm Wohlergehen schenken!

 

Und nun zur Frage:

 

Das Leihen ist erlaubt. Ferner gehört es zu den frommen Handlungen. Bei den islamischen Rechtswissenschaftlern bedeutet es „entweder Überlassen eines Besitzes für jemanden oder Nutznieß eines Gegenstandes.“

 

Nun stellt sich die Frage, ob derjenige, der etwas ausgeliehen hat, einem Anderen diesen Gegenstand weiterleihen darf?

 

Bei denen, die die Leihe als Überlassen eines Besitzes für eine andere Person sehen, lautet die Antwort „Ja“, bei den anderen, die diese nur als Nutznieß sehen, ist die Antwort hingegen „Nein“.

 

Die Leihe kann als obligatorisch, verboten, verwerflich, erlaubt oder empfehlenswert betrachtet werden. Im Allgemeinen ist sie jedoch erwünscht. Es ist sogar Pflicht, wenn es um etwas geht, dessen Mangel bei einer Person zum Tode führen könnte, falls er diesen Gegenstand nicht ausleihen könnte. Sie ist jedoch verboten, wenn es um etwas geht, was zum Begehen von Sünden benutzt werden würde. Ob dies erlaubt oder unerwünscht ist, kommt auf die daraus entstehenden Folgen an.

 

So ist es dem Fragesteller frei, einer Person nichts auszuleihen, wenn er nicht will. Das Lügen könnte man durch mehrdeutige Aussagen vermeiden.

 

Allâh weiß es am besten.

 

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