Zakât für während des Jahres erworbenes Geld
Fatwâ-Nummer: 136126

  • Fatwâ-Datum:30-5-2010
  • Bewertung:

Frage

Voriges Jahr besaß ich eine bestimmte Geldsumme. Ich kaufte ein Haus und es blieb mir ein Drittel der Summe. Während dieses Jahres und in voneinander getrennten Zeitabständen sammelte ich eine weitere Summe an. Wie soll ich in diesem Jahr deren Zakât bezahlen?

Antwort

Der Lobpreis ist Allâhs! Möge Allâh Seinen Gesandten in Ehren halten und ihm Wohlergehen schenken!

 

Und nun zur Frage:

 

Wenn das restliche Geld nach dem Kauf des Hauses den Mindestbetrag nicht erreicht und durch das daraus gewonnene Geld den Mindestbetrag erreicht, beginnt somit das Jahr der Zakât. Die Zakât muss dann zum Jahreswechsel bezahlt werden. Wenn das restliche Geld nach dem Kauf des Hauses den Mindestbetrag erreicht, sollte das während des Jahres gewonnene Geld mitgerechnet werden, wenn daraus Gewinn resultiert, anschließend muss dessen Zakât auch bezahlt werden, denn der Jahresgewinn gehört zu dessen ursprünglichen Jahreswechsel. Wenn nichts daraus resultiert, weil es aus einem Gehalt oder einer Erbschaft stammt, aber gleicher Art ist, hat man bei dessen Zakât zwei Möglichkeiten:

 

Erstens: Man fügt es dem ursprünglichen Kapital hinzu und bezahlt dessen Zakât zum Jahreswechsel des ersten Betrages (Kapitals).

 

Zweitens: Man berechnet für den zweiten Betrag ein neues Jahr und bezahlt dessen Zakât zu dessen Jahreswechsel, auch wenn es den Mindestbetrag nicht erreicht, da ja der Nisâb (und damit die Pflicht zur Zakât) schon durch den Grundbetrag erreicht wurde.

 

Ibn Qudâma meinte in Al-Mughnî: "Wenn jemand Geld erwirbt, für das man ein Jahr berechnen soll, sonst kein weiteres Geld hat und es den Mindestbetrag erreicht hat, oder wenn er Geld gleicher Art besitzt, aber dieses den Mindestbetrag nicht erreicht, und dann nur durch das gewonnene Geld den Mindestbetrag erreicht, beginnt somit die Rechnung des Zakât-Jahres. Wenn ab dieser Zeit ein Jahr vergangen ist, ist die Zakât fällig und muss entrichtet werden. Wenn es den Mindestbetrag erreicht hat, ist das gewonnene Geld nur einem der drei folgenden Fälle zuzuordnen:

 

1. Das gewonnene Geld stammt aus dessen Zuwachs, wie der Gewinn aus dem Handelskapital und der Wurf des Viehs; diese sollen dem Kapital zugerechnet werden, und deren Jahreswechsel soll mit dem des Ursprungs berechnet werden.

 

2. Man gewinnt Geld hinzu, das gleicher Art wie das bereits vorhandene ist. Dieses gewonnene Geld hat seinen eigenen Jahreswechsel, da es unabhängig ist. Ein Beispiel dafür ist, dass man vierzig Schafe hat, über die ein Jahr vergangen ist, dann kauft man einhundert Schafe oder erhält sie als Geschenk. Diese Letzteren werden erst zakât-pflichtig, wenn ein weiteres Jahr vergangen ist. Derselben Meinung ist auch As-Schâfi´î.

Die Erklärung dafür lautet wie folgt: Wenn ein Mann zweihundert Dirham hat, über die ein halbes Jahr vergangen ist, und man ihm noch einhundert schenkt, ist die Zakât dafür übereinstimmend fällig, wenn deren Jahr vergangen ist. Hätte es keine zweihundert Dirham gegeben, wäre keine Zakât dafür fällig geworden. Noch eine Anmerkung zum Hinzurechnen des Grundkapitals bezüglich des Mindestbetrags: Der Mindestbetrag ist vom Vermögen abhängig und vermögend ist, wer den Nisâb besitzt." Zitatende.

 

Allâh weiß es am besten.

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