Erbteil eines Erben
Fatwâ-Nummer: 136202

  • Fatwâ-Datum:31-5-2010
  • Bewertung:

Frage

Vor einigen Jahren starb mein Vater, wobei er zwei Söhne und eine Tochter hinterließ. Mein Vater hatte drei Brüder, von denen schon zwei gestorben sind. Seine Schwester ist auch bereits verstorben. Als er noch am Leben war, hatte er damit begonnen, ein Haus für uns zu errichten. Dessen Errichtung vollendete meine Mutter nach seinem Tode. Als wir (meine zwei Geschwister, meine Mutter und ich) dieses Haus unter uns teilen wollten, behauptete meine Schwester, sie habe Anspruch darauf, in der Zukunft eine Etagenwohnung auf das Haus zu bauen.
Sind die Ansprüche meiner Schwester berechtigt? Oder steht ihr nur der Anteil des bestehenden Hauses zu? Haben meine Onkel Anspruch auf Erbteile dieses Hauses? Dieses Haus wollen wir übrigens nicht verkaufen. Können wir auf die Teilung verzichten, so dass ich mein Erbteil bekomme und mit meiner Mutter wohne, weil sie sehr alt ist und alleine wohnt?
Vielen Dank!

Antwort

Der Lobpreis ist Allâhs! Möge Allâh Seinen Gesandten in Ehren halten und ihm Wohlergehen schenken!

 

Und nun zur Frage:

 

Da das Grundstück dem Vater gehörte und er die Errichtung des Hauses begann, sind das Grundstück und das, was er errichtete, als Nachlass zu betrachten. Dies und alles, was der Vater hinterließ, soll unter den gesetzlichen Erben, also unter den zwei Söhnen, der Tochter und der Ehefrau, aufgeteilt werden. Die Onkel bekommen gar nichts davon, da die Kinder des Verstorbenen vorhanden sind.

 

Der Nachlass soll folgendermaßen aufgeteilt werden:

Die Ehefrau bekommt ein Achtel des Nachlasses als qurânisches Erbteil, denn Allâh sagt: "Habt ihr aber Kinder, dann erhalten sie ein Achtel von eurer Erbschaft." (Sûra 4:12)

 

Der ganze Rest steht den Kindern zu, wobei zu beachten ist, dass der Sohn soviel wie zwei Töchter bekommt, denn Allâh sagt: "Allâh schreibt euch hinsichtlich eurer Kinder vor: Auf eins männlichen Geschlechts kommt gleichviel wie auf zwei weiblichen Geschlechts." (Sûra 4:11)

 

Eurer Mutter steht zu, was sie an diesem Haus weiter errichtet hat. Vor der Aufteilung des Nachlasses soll sie dessen Wert bekommen, es sei denn, dass sie darauf verzichtet. Auf diese Weise sollt ihr den Nachlass eures Vaters unter euch gerecht aufteilen.

 

Eurer Schwester steht ein qurânisches Erbteil zu, und zwar am Grundstück, an dem darauf errichteten Haus und an allem, was der Vater hinterließ. Falls ihr damit einverstanden wart den Nachlass anders zu teilen, so gibt es kein Aber, insofern ihr alle volljährig und verständig seid.

 

Den Fragesteller möchten wir außerdem darauf hinweisen, dass Erbschaftsangelegenheiten so heikel sind, dass man sich nicht ausschließlich auf eine derartige Fatwâ, also per E-Mail, weder beschränken noch sich völlig darauf stützen darf. Man soll solche Fragen an ein islâmisches Gericht richten, wo sie am besten untersucht werden können. Es kann sein, dass es noch einen Erben gibt, der in der Frage nicht erwähnt ist. Es kann auch sein, dass es ein Testament oder vielleicht Schulden gibt, von denen sogar die Erben nichts wissen. Es ist wohl bekannt, dass Schulden und Testamente bei der Erbschaftsteilung vorrangig sind.

 

Daraufhin sollst du deine Frage, falls dies möglich ist, an ein islamisches Gericht richten, zum Wohle der noch Lebenden und des Verstorbenen.

 

Und Allâh weiß es am besten.

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