Aufschieben der sechs freiwilligen Fastentage im Monat Schawwâl zum Monat Dhû Al-Hiddscha
Fatwâ-Nummer: 138871

  • Fatwâ-Datum:8-8-2010
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Frage

Ich fastete fünf Tage im Monat Schawwâl und den sechsten am ersten Tag im Dhul-Hidscha, was ich jedoch nicht wusste. Einen anderen Tag von diesen sechs fastete ich und bemerkte nach dem Fastenende die Periode und ich weiß nicht, ob diese kurz vor dem Fastenende eintraf oder nicht. Wird mir dieser Tag angerechnet?

Antwort

Der Lobpreis ist Allâhs! Möge Allâh Seinen Gesandten in Ehren halten und ihm Wohlergehen schenken!

 

Wir bitten Allâh, dass Er dir diesen Tag anrechnet, falls du für die Hinausschiebung einen Grund hattest, und dir die Belohnung zuschreibt, als ob du den Tag im Monat Schawwâl gefastet hättest. Der Gelehrte Ibn Uthaimîn sagte:

 

„Falls man die nachzuholenden Fastentage ohne Grund bis nach Schawwâl aufschiebt und danach diese fastet und darauf die sechs Tage von Schawwâl fastet, bekommt man nicht die Belohnung von diesen sechs Tagen, da der Prophet das Fasten dieser sechs Tage einschränkte: ‚und wer darauf sechs Tage von Schawwâl nachfolgen lässt.‘ Falls man aber einen Entschuldigungsgrund für das Hinausschieben besitzt, wie z.B. eine Frau, die ihre Periode im Ramadân bekommen und im Schawwâl beendet und angefangen hat die entgangenen Fastentage nachzuholen. So wird sie die Tage nicht in Schawwâl nachholen können, und wenn sie die sechs Tage von Schawwâl nach Schawwâl fastet, bekommt sie die Belohnung dafür, da sie einen Rechtfertigungsgrund besaß.“

 

Das Fasten der Fragenden ist gültig, wenn sie das Blut eine Stunde nach dem Fastenende bemerkte und nicht wusste, ob die Periode vor dem Abendgebet eintraf, da sie sich ja im rituell reinen Zustand befand und das Fasten nicht ungültig wird, wenn man nur im Zweifel ist, ob das Blut vor dem Abendgebet kam oder nicht.

 

Und Allâh weiß es am besten.

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