Mit mehreren Sachverhalten verknüpftes Scheidungsurteil
Fatwâ-Nummer: 14738

  • Fatwâ-Datum:10-3-2019
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Frage

Ich bin eine verheiratete Frau und lebe im Sudan. Mein in Saudi-Arabien lebender Ehemann hat in Verbindung damit, dass ich einige Dinge, die er verabscheut, nicht tun soll, einen Schwur geleistet. Er nannte diese Handlungen und sagte, dass ich, für den Fall, dass ich dies tue, geschieden bin.
Ich versprach ihm, diese Dinge nicht zu tun, damit die Scheidungserklärung nicht eintritt. Im Laufe der Zeit tat ich jedoch mehrmals Dinge, die er mir verboten und mit der Scheidung verknüpft hatte. Wie lautet das Urteil dafür? Bin ich nun geschieden oder nicht? Falls ja, bin ich dann dreimal geschieden, da ich es öfter als dreimal getan habe, oder nur einmal? Bitte nehmen Sie zur Kenntnis, dass er bis zum jetzigen Zeitpunkt nicht weiß, dass ich ihm gegenüber ungehorsam war! Bitte geben Sie mir eine nützliche Antwort! Möge Allâh Ihnen Nutzen geben! Ich bin bezüglich meiner Situation verwirrt und hoffe auf eine Klärung, da der Termin meiner Reise zu ihm nach Saudi-Arabien bald ansteht. Bin ich halâl oder harâm für ihn?

Antwort

Der Lobpreis gebührt Allâh und möge Allâh Seinen Gesandten sowie dessen Familie und Gefährten in Ehren halten und ihnen Wohlergehen schenken!

 

Es handelt sich hierbei um eine mit einer Handlung der Frau verknüpfte Scheidungserklärung. Sobald die Frau diese Handlung verrichtet, ist sie geschieden. Wenn der Ehemann ihre Scheidungserklärung mit zwei oder mehreren Handlungen verknüpft hat, dann ist sie erst dann geschieden, wenn sie all diese Handlungen verrichtet. Als würde er beispielsweise sagen: „Wenn du das und das sagst, dann bist du geschieden.“ Ibn Qudâma () sagt in „Al-Mughnî“: „Wenn die Scheidungserklärung mit zwei Bedingungen verknüpft ist, dann ist sie laut den meisten Gelehrten erst dann vollzogen, wenn beide gemeinsam auftreten.“ Wenn sie also beides tat, gilt sie lediglich als einmal geschieden, ganz gleich wie oft diese Handlung sich wiederholte, da die Verknüpfung verfällt, sobald man die verknüpfte Bedingung einmal erfüllt. Wenn sie dies während oder nach der Wartezeit nochmals tut, ist sie auf Grund des Verfallens nicht nochmals geschieden. Dies gilt für den Fall, dass die Verknüpfung nicht mit einem Wortlaut formuliert wurde, der eine Wiederholung beinhaltet, wie beispielsweise: „Wenn die Verknüpfung eintritt, ist sie jedes Mal geschieden, wenn sie die Handlung wiederholt.“ Denn einzig der Wortlaut „jedes Mal“ bedeutet Wiederholung und kein anderer.

 

Falls er sagte: „Wenn du eines der Dinge tust, die ich dir verboten habe, bist du geschieden!“, ist sie bereits mit der ersten Tat geschieden. Die Verknüpfung verfällt und sie ist nicht nochmals geschieden, wenn sie die Tat oder andere Handlungen, die er ihr verbot und mit denen er die Scheidung verknüpfte, wiederholt. Das mehrmalige Bekräftigen der Scheidungserklärungsverknüpfung durch den Ehemann, hat jedoch keine Auswirkung auf die Anzahl der Scheidungserklärungen, bevor die Frau eines der ihr zuvor verbotenen Dinge tut. Im Licht des zuvor Erwähnten wird der fragenden Schwester – so Allah will – die Rechtsnorm klar. Wir weisen sie darauf hin, dass sie dazu verpflichtet ist, ihm die Scheidungserklärung und deren Anzahl mitzuteilen.

 

Ferner sollte er künftig bedachtsamer mit dem Aussprechen der Scheidungserklärung sein.         

 

Und Allâh weiß es am besten!

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