Rituelle Gebetswaschung allein zählt nicht als ausreichende Absicht
Fatwâ-Nummer: 16047

  • Fatwâ-Datum:18-1-2017
  • Bewertung:

Frage

Ist die Absicht eine Bedingung für die Gültigkeit des rituellen Gebets? Wenn man die rituelle Gebetswaschung durchführt, zählt dies als Absicht?

Antwort

Der Lobpreis ist Allâhs, und möge Allâh den Gesandten Allâhs sowie dessen Familie und Gefährten in Ehren halten und ihnen Wohlergehen schenken!

 

Und nun zur Frage:

 

Nach Übereinstimmung der Gelehrten ist die Absicht eine Bedingung für die Gültigkeit des rituellen Gebets. Die rituelle Gebetswaschung alleine reicht nicht als Absicht aus, es sei denn, man vergegenwärtigt sich das Gebet, wofür man sich rituell wäscht, und zwar vom Beginn der rituellen Gebetswaschung bis zum Eröffnungs-Takbîr des Gebets. 

 

Und Allâh weiß es am besten!

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