Jemand führte bei der Umra den Tawâf (Umschreiten der Ka'ba) zwischen der Ka'ba und dem Hidschr durch.
Fatwâ-Nummer: 166497

  • Fatwâ-Datum:3-11-2011
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Frage

Bei meiner Umra führte ich den Tawâf beim fünften und sechsten Umschreiten unwissentlich zwischen Hidschr (eine halbkreisförmige weiße Marmormauer, die auch Hatîm genannt wird und 90 cm hoch und 1,50 m breit ist) und Ka'ba durch. Was obliegt mir nun?

Antwort

Der Lobpreis ist Allâhs, und möge Er Seinen Gesandten sowie dessen Familie und dessen Gefährten in Ehren halten und ihnen Wohlergehen schenken!

 

Und nun zur Frage:

 

Es war deine Pflicht, die Rechtsnormen für die Umra vor deren Durchführung zu lernen. Denn zu diesen Normen gehört, dass der Hidschr zur Ka'ba gehört und dass zwischen beiden kein Tawâf durchgeführt wird. Deshalb ist deine Umra nicht rechtsgültig und du bist immer noch im Weihezustand. Es obliegt dir, nach Makka zurückzukehren, um den Tawâf und den Sa'î (Lauf zwischen Safâ und Marwa) durchzuführen und die Haare abzurasieren oder zu kürzen. Was du dir zuvor unwissentlich an Verbotenem hast zu Schulden kommen lassen, so macht das nichts, wenn es zu den Annehmlichkeiten gehört, wie etwa das Tragen von genähter Kleidung oder das Verwenden von Parfüm oder auch der Geschlechtsverkehr aus Unwissenheit; was indes zum Vernichten gehört, wie das Abrasieren der Haare oder Schneiden der Fingernägel, so muss für jede Art des Verbotenen eine Sühneleistung in Form von Fasten oder Almosen oder einer Opfergabe erbracht werden.

 

Und Allâh weiß es am besten.

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