Rechtsnorm für den Verzicht des Haddsch zu Gunsten Anderer
Fatwâ-Nummer: 166505

  • Fatwâ-Datum:3-11-2011
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Frage

Ich und meine Ehefrau wohnen in Riad, und ich habe ein Besuchsvisum für den Besuch meiner Mutter erhalten. Dieses Visum ist gültig bis einen Monat nach dem Haddsch, und meine Mutter wünscht den Haddsch durchzuführen. Ohne Genehmigung ist der Haddsch nicht erlaubt, und deshalb kümmerte ich mich um das Erlangen einer Haddsch-Genehmigung für mich und für meine Ehefrau.
Ist es nun statthaft, dass meine Ehefrau diese Erlaubnis meiner Mutter schenkt und meine Mutter den Haddsch an Stelle meiner Frau durchführt? Zu erwähnen ist, dass diese Genehmigungen im Inneren durch eine Haddsch-Kampagne erlangt werden; ich habe ihnen diese Situation vollständig erklärt und sie sind mit der Beteiligung meiner Mutter an Stelle meiner Frau einverstanden, auch wenn die Papiere auf den Namen meiner Frau lauten. Ist dies nun statthaft?

Antwort

Der Lobpreis ist Allâhs, und möge Er Seinen Gesandten sowie dessen Familie und dessen Gefährten in Ehren halten und ihnen Wohlergehen schenken!

 

Und nun zur Frage:

 

Vor Beantwortung der Frage wollen wir zunächst darauf aufmerksam machen, dass es sich, wenn der erwähnte erlaubte Haddsch für deine Ehefrau ist, um einen Haddsch des Islâm handelt; der zum Haddsch Befähigten ist es nicht erlaubt, zu Gunsten deiner Mutter zu verzichten, denn der Haddsch ist nach der ausschlaggebenden Meinung der Gelehrten unverzüglich verpflichtend und deshalb ist es nicht statthaft, dass ein Befähigter ohne akzeptablen Grund den Haddsch aufschiebt.

 

Was nun speziell das Thema deiner Frage betrifft, so lautet die Antwort, dass jemandes Haddsch, dem der Haddsch wie auch immer möglich ist, und wenn dieser Haddsch die Bedingungen für die Rechtsgültigkeit erfüllt, rechtsgültig ist. Die Gesetze, die die Angelegenheit des Haddsch dort regeln, sind uns zwar nicht bekannt, doch wenn es Gesetze im Interesse und zwecks Organisation der Angelegenheiten gibt, dann sind deren Beachtung und deren Nicht-Verletzung Pflicht.

 

Und Allâh weiß es am besten.

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