Opfertier beim Haddsch
Fatwâ-Nummer: 166569

  • Fatwâ-Datum:3-11-2011
  • Bewertung:

Frage

Was habe ich hinsichtlich des Opfertieres beim Haddsch zu tun, und meine Mutter ist mit mir?

Antwort

Der Lobpreis ist Allâhs, und möge Er Seinen Gesandten sowie dessen Familie und dessen Gefährten in Ehren halten und ihnen Wohlergehen schenken!

 

Und nun zur Frage:

 

Wenn du den Qirân-Haddsch (Verbinden von Umra [Pilgerfahrt mit geringeren Riten als Haddsch] mit Haddsch mit einem einzigen Ihrâm [Weihezustand]) oder den Tamattu-Haddsch (bei dem vorher die Umra [Pilgerfahrt mit geringeren Riten als Haddsch] mit getrenntem Ihrâm [Weihezustand] durchgeführt wird) verrichtest, so bist du zu einem Opfertier verpflichtet, das am Opfertag geschächtet und an die Armen des sakrosankten Bezirkes verteilt wird. Wenn du indes den Ifrâd-Haddsch (ohne Umra) verrichtest, obliegt dir kein Opfertier. Das Gleiche gilt für deine Mutter. Wenn dir oder deiner Mutter das Schächten eines Opfertieres schwerfällt, so werden zehn Tage Fasten Pflicht, davon drei Tage während des Haddsch und sieben Tage nach der Rückkehr in euer Heimatland. Dies gilt gemäß den Worten des Erhabenen: „... Wer nun aber das Durchführen der Umra zusammen mit dem des Haddsch genießt – dann, was erschwinglich an einem Opfertier ist! Wenn er aber nichts findet, dann das Fasten von drei Tagen während des Haddsch und sieben, wenn ihr zurückgekehrt seid, dies sind zehn insgesamt ...“ (Sûra 2:196).

 

Wenn du Geld hast, um ein Opfertier zu kaufen, aber das Schächten nicht selbst durchführen kannst, dann ist es dir möglich, dass du eine zuverlässige und vertrauenswürdige Person damit beauftragst, das Opfertier an deiner Stelle und an Stelle deiner Mutter zu schächten; dabei ist es unerheblich, ob es sich um eine Einzelperson oder um eine Gesellschaft handelt.

 

Und Allâh weiß es am besten.

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