Rechtsnorm für Eheschließung, wenn der zuständige Sachwalter jemand ist, der daran glaubt, dass Al-Husain oder bestimmte verstorbene rechtschaffene Muslime durch Bittgebete an sie nutzen oder schaden können
Fatwâ-Nummer: 1807

  • Fatwâ-Datum:26-4-2012
  • Bewertung:

Frage

Ist die Sachwalterschaft eines Sûfîs, der das rituelle Gebet, das Fasten, das Entrichten der Zakâ usw. durchführt, aber daran glaubt, dass Al-Husain, Zainab und andere rechtschaffene verstorbene Muslime durch Bittgebete an sie nutzen oder schaden können, bei einem Ehevertrag gültig?
Was ist zu tun, wenn seine Sachwalterschaft nicht erlaubt sein sollte, der Vertrag jedoch bereits abgeschlossen wurde? Müssen wir einen neuen Vertrag schließen und einen anderen Sachwalter wählen oder etwas Anderes tun?

Antwort

Aller Lobpreis gebührt Allâh dem Herrn der Welten und möge Allâh Seinen Gesandten sowie dessen Familie und Gefährten in Ehren halten und ihnen Wohlergehen schenken!

 

Und nun zur Frage:

 

Es ist bestätigt, dass der Prophet Möge Allah ihn in Ehren halten und ihm Wohlergehen schenken sagte: "Kein Ehevertrag ohne Sachwalter." (Von Muslim und in den vier Sunan-Werken überliefert, außer An-Nasâ‘i; Ahmad und Ibn Maîn stuften den Hadîth als authentisch ein.)

 

Es gibt Voraussetzungen, die ein Sachwalter erfüllen muss. Zu diesen zählen, dass er männlich, im Vollbesitz seiner Geisteskräfte, volljährig und in Freiheit und in Zugehörigkeit zur islâmischen Religion ist. Demnach ist die Sachwalterschaft eines Nicht-Muslims für die Muslimin sowie die Sachwalterschaft des Muslims für die Nicht-Muslimin ungültig, denn es gibt zwischen ihnen keine Erbschaft auf Grund der Verwandtschaft. Denn Allâh der Erhabene sagt: „Und die Männer, die den Glauben verinnerlicht haben, und die Frauen, die den Glauben verinnerlicht haben, sind einer von ihnen des anderen vertrauter Freund.“ (Sûra 9:71).

 

Solange der Sachwalter ein Muslim ist, ist seine Sachwalterschaft gültig. Wenn der hier erwähnte Sachwalter nur daran glaubt, dass diese Leute Allâh nahe standen und dass sie rechtschaffen waren, ohne ihnen rituelle Anbetungshandlungen, wie Bittgebete, rituelle Gebete oder Anderes zu widmen, ist seine Sachwalterschaft gültig.

 

Wenn er jedoch glaubt, dass diese Menschen ohne die Hilfe Allâhs schaden oder nutzen können und ihnen einen Teil der rituellen Anbetungshandlungen wie das Bittgebet usw. widmet, muss sein Fall überprüft werden. Falls er nicht wissen sollte, dass diese Art von Handlungen als Beigesellung Allâhs betrachtet wird und es auf jeden Fall verboten ist, ist er wegen seiner Unwissenheit entschuldigt, denn Allâh der Erhabene sagt: „... Wir strafen nicht eher, bis Wir einen Gesandten geschickt haben." (Sûra 17:15).

 

Wenn er jedoch wissentlich handelt und sein Verhalten nicht aus Unwissenheit rührt respektive ihm die Beweise dargelegt wurden, wendet er sich von der islâmischen Gemeinschaft ab, und demgemäß wird auch die Rechtsnorm seiner Sachwalterschaft beurteilt.

 

Zusammengefasst bedeutet dies Folgendes: Wenn er nur an sie wegen deren Rechtschaffenheit und Wohltaten glaubt und ihnen nichts von dem widmet, was allein Allâh gebührt, oder ihnen etwas widmet, ohne die Rechtsnorm seines Verhaltens zur Zeit des Vertragsabschlusses zu kennen, ist der Ehevertrag gültig und braucht nicht wiederholt zu werden.

 

Wenn er die Rechtsnorm kannte, ist der Ehevertrag ungültig und muss in Anwesenheit eines Sachwalters, der die islâmischen Bedingungen erfüllt, erneut abgeschlossen werden, wenn die Ehepartner die Ehe weiterführen möchten.

 

Falls die Ehefrau während dieses Zeitraumes Kinder zur Welt gebracht haben sollte, so sind es legitime Kinder des Ehemannes. Auf jeden Fall sind die Gelehrten sich darüber einig.

 

Aller Lobpreis gebührt Allâh dem Erhabenen!

 

Und Allâh weiß es am besten

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