Was dem obliegt, der tagsüber im Ramadân während einer Reise unehelichen Geschlechtsverkehr hatte
Fatwâ-Nummer: 19511

  • Fatwâ-Datum:17-7-2013
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Frage

Jemand unternahm eine lange, mehr als zwölfstündige Reise am Ende (28.-30.) des Ramadân. Bei seiner Ankunft wusste er nicht genau, ob es ein Fastentag oder der Festtag war. Gleichzeitig beging er eine frevelhafte Tat (unehelichen Geschlechtsverkehr). Danach erfuhr er, dass er dies tagsüber im Ramadân getan hatte und dass er zwei Tage lang nicht gefastet hatte.

Antwort

Der Lobpreis gebührt Allâh und möge Allâh Seinen Gesandten sowie dessen Familie und Gefährten in Ehren halten und ihnen Wohlergehen schenken!

 

Und nun zur Frage:

 

Grundsätzlich geht man davon aus, dass man sich noch im Monat Ramadân befindet und die Neumondsichel des Monats Schawwâl noch nicht erschienen ist, da dies das Sichere ist. Man darf ihn nur mit etwas beenden, was genauso sicher ist. Es war die Pflicht dieser Person, zu fragen und sich zu erkundigen. Soviel zum Ersten.

 

Zweitens: Dass er unehelichen Geschlechtsverkehr begangen hat, ist eine gewaltige Sünde und ein großes Verbrechen, selbst wenn es nicht im Ramadân geschieht. Wie schlimm ist dies dann erst im Ramadân! Auf jeden Fall muss er jetzt bereuen, oft um Vergebung bitten und seinen Herrn den Vergebenden um Gnade anflehen.

 

Drittens: Wenn seine Reise der Sünde wegen war oder er beabsichtigte, vier Tage an diesem Ort zu bleiben (ohne die zwei Tage der An- und Abreise) und des Geschlechtsverkehrs wegen sein Fasten brach, dann muss er die Sühne leisten und das Fasten nachholen. Und die Sühne besteht aus dem Fasten von zwei aufeinanderfolgenden Monaten. Wenn er dazu nicht in der Lage ist, muss er sechzig Arme speisen, wie es in dem Hadîth mit dem Beduinen in den beiden Sahîh-Werken überliefert ist.

 

Viertens: Wenn die Reise nicht der Sünde wegen und er nicht fest an diesem Ort ansässig war, sondern nur beabsichtigte, nach Beendigung seiner Angelegenheiten nach Hause zurückzukehren, dann darf er die Erleichterungsbestimmungen für die Reise anwenden, zu denen das Fastenbrechen gehört. Daher muss er nicht die Sühne leisten, sondern nur die Tage nachholen und vor Allâh dem Erhabenen diese gewaltige Sünde bereuen.

 

Und Allâh weiß es am besten!

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