Sich für eine Vertretung entlohnen zu lassen, entspricht nicht der Bestechung
Fatwâ-Nummer: 20105

  • Fatwâ-Datum:19-12-2016
  • Bewertung:

Frage

As-Salâm alaikum wa Rahmatullah wa Barakâtuh!
Der Fragende besitzt ein Büro für verschiedene Dienstleistungen. Die Frage lautet: Der Besitzer des Büros erledigt die Angelegenheiten anderer, die meistens nur schwer zu erledigen sind, gegen eine Entlohnung, die den Anderen nicht schadet. Stellt diese Entlohnung eine Bestechung dar oder nicht? Ist es erlaubt oder verboten? Möge Allâh uns davor bewahren!

Antwort

Der Lobpreis gebührt Allâh und möge Allâh Seinen Gesandten sowie dessen Familie und Gefährten in Ehren halten und ihnen Wohlergehen schenken!

 

Die Vertretung ist islâmisch gesehen erlaubt. Alles, was der Mensch selbst erledigen kann und worin er vertreten werden darf, kann er auch in Vertretung einer Person machen. Und man darf sich für die Vertretung entlohnen lassen.

 

Al-Qurtubî sagte: „Die Vertretung ist ein Vertrag. Allâh der Makellose hat es erlaubt, weil man es benötigt und es nützlich ist. Schließlich kann nicht jeder seine Angelegenheiten ohne die Hilfe anderer erledigen und lässt sich somit von jemandem vertreten, der ihn entlastet.“

 

Somit ist es – so Allâh will – bedenkenlos möglich, dass das Dienstleistungsbüro einen Geldbetrag für die erbrachten Leistungen nimmt. Dies ist keine Bestechung.

 

Und Allâh weiß es am besten!

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