Rituelle Reinigung für jemanden, der sich nicht selbstständig reinigen kann
Fatwâ-Nummer: 21351

  • Fatwâ-Datum:14-6-2012
  • Bewertung:

Frage

Wie wird Wudû (Gebetswaschung) bei einem Muslim verrichtet, der seine Hände nicht benutzen kann oder dem dies schwer fällt, weil beide Hände in Schienen liegen?

Antwort

Aller Lobpreis gebührt Allâh dem Herrn der Welten und möge Allâh Seinen Gesandten sowie dessen Familie und Gefährten in Ehren halten und ihnen Wohlergehen schenken!

 

Und nun zur Frage:

 

Jemand, der sich wegen eines Knochenbruches oder Amputation seiner Hände nicht selbstständig reinigen kann, aber jemanden findet, der ihm bei der Verrichtung des Wudû ohne Entgelt hilft, ist zum Wudû verpflichtet. Dasselbe gilt für jemanden, der einen anderen findet, der ihm beim Wudû gegen Lohn, den er bezahlen kann, hilft.

 

Der hanbalitische Ibn Qudâma sagte: Findet jemand einen Anderen, der ihm beim Wudû nur gegen Lohn, den er bezahlen kann, hilft, ist er zum Wudû verpflichtet. Er ist auch zum Kauf von Wasser verpflichtet. Kann er den Lohn nicht bezahlen oder niemanden anstellen, verrichtet er das rituelle Gebet nach seinem Vermögen wie jemand, der weder Wasser noch Staub findet. Findet er jemanden, der ihm beim Tayammum (vereinfachten Reinigungsverfahren bei Wassermangel), aber nicht beim Wudû hilft, ist er zum Tayammum  verpflichtet, wie jemand, der kein Wasser findet, während es Staub gibt. Zitatende. Dies stellt die Lehrmeinung der meisten Rechtsgelehrten dar.

 

Da es hier eine Schiene auf beiden Händen gibt, soll jemand, der ihm beim Wudû hilft, über die Schiene streichen sowie andere Wudû-Körperteile waschen.

 

Und Allâh weiß es am besten!  

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