Man darf mit der Ehefrau geschlechtlich verkehren, bevor man die Brautgabe zahlt
Fatwâ-Nummer: 21814

  • Fatwâ-Datum:24-4-2019
  • Bewertung:

Frage

Darf man mit der Ehefrau geschlechtlich verkehren, bevor man die Brautgabe zahlt?

Antwort

Der Lobpreis gebührt Allâh und möge Allâh Seinen Gesandten sowie dessen Familie und Gefährten in Ehren halten und ihnen Wohlergehen schenken!

 

Die Gelehrten sind sich darin einig, dass der Mann dazu verpflichtet ist, seiner Ehefrau die Brautgabe zu zahlen. Allerdings ist die vorherige Zahlung der Brautgabe keine Bedingung dafür, mit der Ehefrau geschlechtlich zu verkehren. Er darf mit ihr sogar geschlechtlich verkehren, wenn er ihr noch keine Brautgabe genannt hat. In diesem Fall steht ihr eine angemessene Brautgabe ihresgleichen zu. Darüber sind sich die Rechtsgelehrten einig, wie Ibn Taimiya in seiner Fatwa-Sammlung erwähnt. Allerdings darf sich die Ehefrau dem Geschlechtsverkehr verweigern, bis ihr Ehemann ihr die Brautgabe zahlt.

 

Und Allâh weiß es am besten!

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