Fünf Rechte beim Erbe
Fatwâ-Nummer: 21998

  • Fatwâ-Datum:12-6-2023
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Frage

Welche Rechte sind beim Erbe betroffen? Ich bitte um eine detaillierte Darstellung mit Belegen aus dem Buch Allâhs und der Sunna.

Antwort

 Der Lobpreis gebührt Allâh und möge Allâh Seinen Gesandten sowie dessen Familie und Gefährten in Ehren halten und ihnen Wohlergehen schenken!

Nach den Gelehrten sind die mit der Hinterlassenschaft verbundenen Rechte fünf. Halte dich an diese Reihenfolge genau, wenn das Vermögen oder ein Teil davon knapp ist:

1) Notwendiges für die Bestattung: Darunter ist zu verstehen, was für den Verstorbenen an Geld notwendig ist, um Leichentuch, Leichenwäsche, Begräbnis u. a. zu bezahlen. Diese Zahlungen kommen vor allen weiteren Rechten, genauso wie ja jemand, der in Konkurs gegangen ist, trotzdem Anrecht auf Versorgung und Kleidung hat – noch vor seinen Schuldnern.
2) Schulden, die sich auf ein konkretes Gut aus dem Nachlass beziehen, z. B. Pfand für eine Schuld, ein Reittier o. a. Dies kommt noch vor den nicht konkreten Zahlungsverpflichtungen, da dies mit einem konkreten Recht verbunden ist.
3) Schulden, die sich nicht auf ein bestimmtes Gut des Schuldners beziehen, z. B. Kredite, die Morgengabe der Ehefrau (Mahr) und andere Rechte von natürlichen Personen. Kaffâra-Gelder (Sühneleistungen), Zakâ und Kosten für die Pilgerfahrt (Haddsch, Umra) zählen zu den Rechten Allâhs des Erhabenen. Seine Rechte stehen über denen von natürlichen Personen, weil der Prophet (möge Allâh ihn in Ehren halten und ihm Wohlergehen schenken) darüber sagte: „(...) und eine Schuld gegenüber Allâh ist eher berechtigt, dass sie beglichen wird.“
4) Testament des Verstorbenen. Dies ist notwendig zu beachten, wenn es sich nicht um einen Erben handelt. Es kann maximal ein Drittel des Vermögens umfassen. Testament und Schulden stehen über den Rechten der Erben aufgrund mehrerer Belege im Wort Allâhs: „(Das alles) nach (Abzug) eines (etwaigen) Vermächtnisses, das er festgesetzt hat, oder einer Schuld“ (Sûra 4:11).
Wie beschrieben, werden Schulden vor dem Testament behandelt, auch wenn sie aus anderen Gründen in der qurânischen Aufzählung danach erwähnt werden.
5) Die Rechte der Erben des Verstorbenen: Belegt wird dies mit dem Wort des Erhabenen: „Allâh schreibt euch hinsichtlich eurer Kinder vor: Einem männlichen Geschlechts kommt ebenso viel zu wie der Anteil von zwei weiblichen Geschlechts (...)“ (Sûra 4:11).

Und Allâh weiß es am besten!