Ersatzleistung für das Versäumen einer religiösen Pflicht: Ihr Betrag und Frage, ob man sie in Form von Nahrungsmitteln oder als Geld spendet
Fatwâ-Nummer: 27270

  • Fatwâ-Datum:11-6-2017
  • Bewertung:

Frage

Wie und wann muss ein chronisch Kranker, der im Monat Ramadân nicht gefastet hat, die Ersatzleistung für das Versäumen einer religiösen Pflicht entrichten? Wird diese Ersatzleistung als Geld oder in Form von Nahrungsmitteln gespendet? Sollte es Geld sein, wie viel ist es dann pro Tag? Ist es möglich, dass der Betrag für den ganzen Monat mit einem Mal oder an jedem Tag des ehrwürdigen Fastenmonats ein Teil davon gezahlt wird?

Antwort

Der Lobpreis gebührt Allâh und möge Allâh Seinen Gesandten sowie dessen Familie und Gefährten in Ehren halten und ihnen Wohlergehen schenken!

 

Jemand, der auf Grund einer Krankheit, bei der keine Hoffnung auf Genesung besteht, unfähig ist, das verpflichtende Fasten zu verrichten, muss für jeden Tag eine Ersatzleistung für das Versäumen einer religiösen Pflicht erbringen. Denn Allâh der Erhabene sagt:

„...Und denjenigen, die es zu leisten vermögen, ist als Ersatz die Speisung eines Armen auferlegt...“ (Sûra 2:184).

Ibn Abbâs und andere erwähnten, dass diese Ausnahmegenehmigung in Bezug auf Männer und Frauen hohen Alters offenbart wurde. Analog zu ihnen wird ein chronisch Kranker bewertet, der nicht imstande ist zu fasten, wobei keine Hoffnung besteht, dass er nochmals dazu imstande sein wird. Folglich unterlassen solche Personen das Fasten und speisen für jeden Tag einen Bedürftigen. Die Ersatzleistung für das Versäumen einer religiösen Pflicht beträgt einen Mudd an Nahrungsmitteln. Dies entspricht laut der malikitischen und der schafiitischen Rechtsschule ca. 750 Gramm. Die meisten Gelehrten halten es für eine Pflicht, die Ersatzeistung auf Grund des expliziten Textes des Qurân-Verses in Form von Nahrung zu erbringen. Die Hanafiten hingegen meinen, es sei erlaubt den Gegenwert zu entrichten. Unserer Meinung nach sollte man sich an die Meinung der Gelehrtenmehrheit halten, es sei denn, im Aushändigen in Form des Gegenwertes läge ein Vorteil und Nutzen; dann ist nichts daran auszusetzen.

Man kann die Ersatzleistung als Ganzes zu Beginn oder am Ende des Monats oder täglich einen Teil davon erbringen.

Und Allâh weiß es am besten!

Verwandte Fatwâs