Urteil über das Einführen von Salben und Zäpfchen in die Gebärmutter
Fatwâ-Nummer: 36959

  • Fatwâ-Datum:11-12-2017
  • Bewertung:

Frage

Muss man die rituelle Ganzwaschung machen, wenn man zur medizinischen Behandlung Salben und Zäpfchen in die Gebärmutter eingeführt hat?

Antwort

Der Lobpreis ist Allâhs, des Herrn der Geschöpfe, und möge Allâh den Gesandten Allâhs in Ehren halten und ihm Wohlergehen schenken, sowie seine Familie und seine Gefährten!

 

Es gibt zwei Methoden, auf die eine Frau Medikamente in ihre Gebärmutter einführen kann. Entweder werden Tropfen in die Gebärmutter von außen eingeträufelt oder das Medikament wird durch eine Spritze an die entsprechende Stelle gegeben.

 

Im ersten Fall hat sie nichts zu beachten, außer wenn sie ihr (eigenes) Geschlechtsorgan berührt hat oder ein Teil dieses Medikaments wieder nach außen ausgeflossen ist. Wenn eines dieser beiden Dinge geschehen ist, muss sie nur die rituelle Gebetswaschung, nicht die rituelle Ganzwaschung verrichten.

 

Im zweiten Fall muss sie die rituelle Gebetswaschung verrichten, egal, ob ein Teil des Medikaments ausgeflossen ist oder nicht.

 

Ibn Qudâma hat Folgendes geschrieben: "Wenn man in die Harnröhre Öl einträufelt und es dann wieder ausfließt, wird die rituelle Gebetswaschung ungültig, weil etwas aus einem der zwei Ausscheidungsorgane ausgetreten ist. Dasselbe gilt, wenn man etwas wie ein Röhrchen in die Harnröhre ein- und dann wieder ausführt, die rituelle Gebetswaschung wird dadurch ungültig, weil es wie aus den Ausscheidungsorganen Abgesondertes dort ausgetreten ist.

 

Offensichtlich gleicht dies dem Fall, wenn eine Frauenärztin ihre Hand in die Scheide einer schwangeren Patientin während der Schwangerschaftsuntersuchung einführt. Dann ist die rituelle Gebetswaschung der Schwangeren auch nicht mehr gültig.     

 

Und Allâh weiß es am besten!

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