Trennung vom Ehemann, der Alkohol in Maßen trinkt
Fatwâ-Nummer: 428464

  • Fatwâ-Datum:29-4-2021
  • Bewertung:

Frage

Mein Ehemann trinkt leider alkoholische Getränke. Er hat auch nicht die Absicht, davon abzulassen. Dies beeinflusst unser Leben in jeglicher Hinsicht. Wie ist jemand zu beurteilen, der Alkohol trinkt, doch dabei sein Bewusstsein nicht vollständig verliert? Wie ist es zu bewerten, wenn ich als Ehefrau bei ihm bleibe?

Antwort

Der Lobpreis gebührt Allâh und möge Allâh Seinen Gesandten sowie dessen Familie und Gefährten in Ehren halten und ihnen Wohlergehen schenken!

 

Was du als alkoholische Getränke bezeichnest, ist Chamr. Egal, wie man diese Substanz nennt, sie gilt als Chamr. Es wird nur die Bedeutung berücksichtigt und nicht die Benennung – so haben es die Gelehrten definiert.

 

Das Trinken von Chamr ist eine der großen Sünden und eine Ursache für viel Schlechtes. Daher wird er in der Sunna als „Mutter aller Übel“ bezeichnet. Chamr ist harâm, selbst wenn der Trinkende davon nicht berauscht wird. Zu beachten ist nicht das Auftreten oder Nichtauftreten eines Rausches, sondern es gilt allein die Möglichkeit, dass der Trinkende einen Rausch erleben könnte. Der eine trinkt wenig und wird davon nicht berauscht. Ein anderer trinkt und wird gar nicht berauscht, weil er an Alkohol gewöhnt ist, oder aus irgendeinem anderen Grund.

 

Ahmad, An-Nasâ’î und Ibn Mâdscha berichten von Amr ibn Schu’aib, dass er von seinem Vater und dieser von seinem Großvater überlieferte, dass der Gesandte Allâhs (möge Allâh ihn in Ehren halten und ihm Wohlergehen schenken) sagte: „Was in großem Maße berauscht, ist auch in geringem Maße harâm“. Abû Dâwûd und At-Tirmidhî überliefern von Âischa (möge Allâh mit ihr zufrieden sein), dass sie den Propheten (möge Allâh ihn in Ehren halten und ihm Wohlergehen schenken) sagen hörte: „Alles Berauschende ist harâm. Das, was bereits im Maße eines Faraq (alte Maßeinheit) berauscht, von dem ist auch eine Handvoll harâm.“

 

Al-Munâwî schreibt in „Faid Al-Qadîr“: „Wenn in dem betreffenden Getränk eine Rauschmöglichkeit liegt, so ist jegliche Einnahme harâm, selbst wenn der Trinkende durch das von ihm getrunkene Maß gar nicht berauscht würde.“

 

Auf dieser Grundlage ist festzustellen, dass es keine Auswirkung auf die Frage nach einem Verbot hat, wenn dein Ehemann durch den Alkohol nicht wirklich beeinflusst wird: Es bleibt harâm bis zum Tage der Auferstehung, egal ob der Trinkende berauscht wird oder nicht. Erteile daher deinem Ehemann gute Ratschläge in Weisheit und ermahne ihn mit guten Worten, auf dass er Reue zeigen möge. Wenn er dies tut – Al-Hamdu lillâh. Hält er sich jedoch nicht daran, so ist es besser, sich von ihm zu trennen. Bitte ihn, die Scheidung einzureichen. Al-Buhûtî Al-Hanbalî schreibt in „Kaschf Al-Qinâ“: „Wenn der Ehemann ein Recht Allâhs des Erhabenen auslässt (und das Gleiche gilt für die Frau), so ist es vorzuziehen (mustahabb) für sie, dass sie die Scheidung verlangt, da er die Rechte Allâhs verletzt hat.“

 

Sollte jedoch ein größeres Interesse vorliegen und sich mehr Nutzen ergeben, wenn du bei ihm bleibst, so ist dies möglich, solange du dich bemühst, ihn zu ermahnen und zu korrigieren.

 

Und Allâh weiß es am besten!

Verwandte Fatwâs