Etwas nicht Verpflichtendes ersetzt nicht das Verpflichtende
Fatwâ-Nummer: 57581

  • Fatwâ-Datum:10-8-2017
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Frage

Ist es dem Haddschi erlaubt, eine allgemeine Ersatzleistung als Almosen zu geben, die seine bewussten oder unbewussten Fehler während des Ihrâm-Zustands ausgleichen? Wenn dies möglich ist, wie hoch ist dann diese Ersatzleistung? Bedarf es einer bestimmten Absicht? Erfolgt die Absicht mit der Absicht des Haddsch zusammen oder wann?

Antwort

Der Lobpreis gebührt Allâh und möge Allâh Seinen Gesandten sowie dessen Familie und Gefährten in Ehren halten und ihnen Wohlergehen schenken!

Der Haddsch- oder Umra-Pilger, der

- nichts begeht, was während des Haddsch oder der Umra verboten ist und auf Grund dessen man schlachten müsste,

- keine Pflichthandlung unterlassen hat und

- nicht den Qirân- oder Tamattu-Haddsch verrichtet,

braucht kein Opfertier zu schlachten. Er ist für ihn lediglich wünschenswert, ein Opfertier in Makka zu schlachten. Die schafiitische Rechtsschule besagt: „Es ist für denjenigen, der nach Makka mit der Absicht des Haddsch oder der Umra geht, wünschenswert, ein Opfertier von den Nutztieren zu schlachten und zu verteilen, weil überliefert ist, dass der Gesandte Allâhs 100 trächtige Kamele opferte. Es ist anstrebenswert, dass das Geopferte fett und gut ist.“

Dieses wünschenswerte Opfer ersetzt aber nicht das verpflichtende Opfertier, das der Umra- oder Haddsch-Durchführende gegebenenfalls auf Grund seiner Fehler opfern muss. Al-Qarâfî sagt in seinem Werk Anwâr Al-Burûq fî Anwâ Al-Furûq: „Es widerspricht dem Grundsatz, das etwas nicht Verpflichtendes für etwas Verpflichtendes gilt. Selbst wenn der Mensch 1.000 Rak'as (Gebetseinheiten) verrichtete, reichten ihm diese dennoch nicht für das Morgengebet. Und 1.000 Dinar Spende gelten nicht für einen Dinar Zakâ etc.“

Wenn der Haddsch- oder Umra-Pilger also nichts begeht, was eine Schlachtung erforderlich macht, ist er zu nichts verpflichtet, weil man primär schuldlos ist.

Und Allâh weiß es am besten!

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