Fasten: Bei Einbruch der Morgendämmerung ist die Nahrungsaufnahme unverzüglich zu unterlassen
Fatwâ-Nummer: 6593

  • Fatwâ-Datum:23-3-2023
  • Bewertung:

Frage

Es geht um jemanden, der soeben seinen Sahûr (Morgenmahlzeit) beendet hat und dabei ist, einen Schluck Wasser zu trinken. In diesem Augenblick kündigt der Muaddhin (Gebetsrufer) mit seinem Ruf die zweite Morgendämmerung an (die eigentliche Morgendämmerung, die für die Scharîa relevant ist; AdÜ) und der Betreffende hält das Glas zum Trinken in der Hand. Obwohl seine Familie ihn vor dem Trinken warnt, tut er das trotzdem, weil er drei Gründe angibt: 1) Er meint besonders sicher zu sein, dass Allâh so barmherzig und gütig sei, dass Er ihn nicht seinen Fastentag in Durst beginnen lassen werde. 2) Er verspürt Durst und meint, nach dem Essen unbedingt Wasser trinken zu müssen. 3) Es gibt einige Meinungen, die unter einfachen Leuten zitiert werden. Darunter ist die Aussage, dass man während des ersten Teils des zweiten Gebetsrufs (dem Takbîr) weiterhin essen dürfe. Auch sagen manche, dass dies bis zum Ende des Gebetsrufs gelte, und andere wiederum, dass dies bis zur Unterscheidung des weißen Fadens vom schwarzen (dem Frühlicht am Horizont; AdÜ) möglich sei.
Wie ist das Fasten an einem solchen Tag zu beurteilen? Wie korrekt sind die genannten Aussagen? Macht es einen Unterschied, ob der Becher in der Hand der Person ist oder vor ihr steht?

Antwort

 Der Lobpreis gebührt Allâh und möge Allâh Seinen Gesandten sowie dessen Familie und Gefährten in Ehren halten und ihnen Wohlergehen schenken!

Ein nach der Scharîa gültiges Fasten bedeutet, dass man sich von allem Fastenbrechenden vom Eintritt der zweiten Morgendämmerung (der sog. „wahren Morgendämmerung“) bis zum Sonnenuntergang fernhält. Allâh der Allmächtige sagt: „(...) und esst und trinkt, bis sich für euch der weiße vom schwarzen Faden der Morgendämmerung klar unterscheidet! Hierauf vollzieht das Fasten bis zur Nacht!“ (Sûra 2:187). Von Âischa und Ibn Umar (möge Allâh mit beiden zufrieden sein) wird überliefert, dass der Prophet (möge Allâh ihn in Ehren halten und ihm Wohlergehen schenken) sagte: „Bilâl ruft den Adhân noch in der Nacht. Also esst und trinkt, bis Ibn Maktûm den Adhân liest“. Ibn Maktûm war blind, und er rief den Gebetsruf immer erst dann, wenn man ihm sagte: „Asbahat, Asbahat“ (Der Morgen ist eingetreten!) (Al-Buchârî, Muslim). Nach dem Wortlaut von Al-Buchârî heißt es: „Er (d. h. Ibn Maktûm) liest den Gebetsruf erst, wenn die Morgendämmerung angebrochen ist.“ Hierin liegt ein Beleg dafür, dass die Aussage „Asbahat, Asbahat!“ als Eintritt des Morgens zu verstehen ist.

Von Ibn Abbâs (möge Allâh mit ihm zufrieden sein) wird berichtet: Der Gesandte Allâhs (möge Allâh ihn in Ehren halten und ihm Wohlergehen schenken) sagte: „Der Fadschr (Morgendämmerung) ist zweierlei Art: „Der Fadschr, bei dem das Essen (beim Fasten) verboten wird und die Verrichtung des (Morgen-)Gebets erlaubt wird, und der Fadschr, bei dem das (Morgen-)Gebet verboten und das Essen (noch) erlaubt ist“ (Ibn Chuzaima, Al-Hâkim; sahîh nach beiden).

Abû Bakr Ibn Chuzaima sagte: „Die Aussage, nach der bei der einen Form von Morgendämmerung das Essen verboten ist, bezieht sich auf den Fastenden. Wenn der Muaddhin mit seinem Ruf das Eintreten des Fadschr ankündigt, muss man das Essen unterlassen, sobald man den Gebetsruf hört. Falls man jedoch weiß, dass der Muaddhin den Gebetsruf etwas vor der eigentlichen Zeit liest, dann ist es kein Problem, wenn man während des Gebetsrufs noch isst und trinkt. Auf diese Weise ist das Wort des Gesandten (möge Allâh ihn in Ehren halten und ihm Wohlergehen schenken) auszulegen, als dieser sagte: ‚Wenn jemand von euch den (Gebets-)Ruf vernimmt und das Gefäß noch in seiner Hand hält, so soll er es nicht lassen, bis er sein Bedürfnis (den Durst) gestillt hat‘ (Ahmad, Abû Dâwûd, Al-Hâkim; nach letzterem authentisch nach den Bedingungen von Muslim, obwohl dort nicht überliefert).“

Al-Baihaqî sagte: „Wenn diese Aussage authentisch ist, so muss sie nach der Allgemeinheit der Gelehrten so verstanden werden, dass der Prophet (möge Allâh ihn in Ehren halten und ihm Wohlergehen schenken) von diesem Gebetsrufer wusste, dass er noch vor dem eigentlichen Fadschr (dem zweiten Fadschr; AdÜ) den Gebetsruf las. So würde das Einnehmen des letzten Schlucks noch in die Zeit vor der wahren Morgendämmerung fallen.“

Dementsprechend muss die in der Frage erwähnte Person den Fastentag nachholen, falls der Muaddhin sich an die entsprechende Zeit (der zweiten Morgendämmerung; AdÜ) gehalten und nicht schon zuvor den Gebetsruf gelesen hat. Doch falls er etwas vor der Zeit des Fadschr gelesen hat, so ist kein Nachholen nötig.

Und Allâh weiß es am besten!

Verwandte Fatwâs