Das Verbinden von zwei Gebeten nach den Gelehrten
Fatwâ-Nummer: 6846

  • Fatwâ-Datum:10-6-2021
  • Bewertung:

Frage

Wann ist es dem Imâm gestattet, Gebete zusammenzulegen?

Antwort

Der Lobpreis gebührt Allâh und möge Allâh Seinen Gesandten sowie dessen Familie und Gefährten in Ehren halten und ihnen Wohlergehen schenken!

 

Das Zusammenlegen ist nach der Scharîa für den Imâm, den hinter einem Imâm Betenden und den allein Betenden in folgenden Fällen erlaubt:

 

1)   Das vorgelegte Zusammenlegen des Dhuhr- und des Asr-Gebets (Mittag und Nachmittag) für den Pilger in Arafât: Hier betet man Dhuhr und Asr zu der frühestmöglichen Zeit am Mittag. Genauso ist auch das verspätete Zusammenlegen des Maghrib- und des Ischâ-Gebets vorgesehen, nachdem man sich von Arafât auf den Weg gemacht hat. Dies ist nach allen Gelehrten möglich, obwohl sie verschiedener Meinung darüber sind, ob dieses Zusammenlegen aufgrund der Reise geschieht oder weil es sich um einen Ritus auf der Pilgerfahrt handelt. Denn dies wird eindeutig vom Propheten (möge Allâh ihn in Ehren halten und ihm Wohlergehen schenken) berichtet, so im Hadîth von Dschâbir, der die Pilgerfahrt des Propheten mit den Worten beschrieb: „Dann ließ er durch den Adhân zum Gebet rufen und dann die Iqâma sprechen und verrichtete das Dhuhr-Gebet. Dann ließ er die Iqâma sprechen und verrichtete das Asr-Gebet, ohne zwischen beiden etwas anderes zu beten (…). Als er dann in Muzdalifa ankam, betete er das Maghrib- und das Ischâ-Gebet mit einem Adhân und zwei Iqâmas, ohne dazwischen andere Lobpreisungen zu sprechen“ (Muslim).

 

2)   Auf der Reise ist das Zusammenlegen von Dhuhr und Asr bzw. von Maghrib und Ischâ erlaubt entweder auf vorgezogene Weise (Taqdîm) oder zeitlich verschoben (Ta’chîr). Dies gilt nach den Schulen der Schâfi’iten, Mâlikiten und Hanbaliten, weil dies in verschiedenen Hadîthen vom Propheten (möge Allâh ihn in Ehren halten und ihm Wohlergehen schenken) berichtet wurde. Darunter ist die Überlieferung von Muslim unter Berufung auf Mu’âdh (möge Allâh mit ihm zufrieden sein), der sagte: „Wir zogen mit dem Propheten aus zum Feldzug nach Tabûk. Da betete er Dhuhr und Asr zusammen und auch Maghrib und Ischâ.“

 

3)   Bei Krankheit: Das Zusammenlegen von Dhuhr und Asr bzw. von Maghrib und Ischâ ist nach den Mâlikiten und Hanbaliten erlaubt und auch nach einer Gruppe unter den schâfi’itischen Gelehrten. An-Nawawî sagte: „Dies ist eine sehr starke Ansicht.“ Die Gelehrten haben argumentiert, dass das Zusammenlegen nur mit einem Entschuldigungsgrund erlaubt ist – und Krankheit ist ein solcher Grund. Sie haben es mit der Reise verglichen, weil diese auch durch Mühsal gekennzeichnet ist. Diese Mühsal ist beim einzelnen Verrichten der Gebete für einen Kranken noch größer als für einen Reisenden. Die Mâlikiten meinen, dass das erlaubte Zusammenlegen bei Krankheit nur als vorgezogenes Zusammenlegen erlaubt ist. Die Hanafiten und die Schâfi’iten nach der bekannten Ansicht erlauben jedoch das Zusammenlegen bei Krankheit nicht, weil dies so vom Propheten (möge Allâh ihn in Ehren halten und ihm Wohlergehen schenken) nicht überliefert wurde, obwohl er durchaus an Krankheiten litt. Möglicherweise ist die vorzuziehende Ansicht die vorige, da es unter den Gelehrten fast einen Konsens gibt, dass der Grund für das Zusammenlegen auf der Reise Mühsal ist, die durch separates Verrichten der Gebete entstehen würde. Zweifellos ist diese Mühsal der getrennten Gebetszeiten für viele Kranke schwieriger als für viele Reisende. Allâh der Erhabene hat uns in der Religion keine Drangsal auferlegt. Was die Tatsache anbelangt, dass der Prophet (möge Allâh ihn in Ehren halten und ihm Wohlergehen schenken) dies nicht tat, obwohl es dafür eine Notwendigkeit gab, so mag dies daran liegen, dass er diese Erleichterung auf der Reise aus Mitgefühl für seine Begleiter praktizierte und dass er diese Erleichterung bei Krankheit unterließ, weil nicht der gleiche Grund vorlag.

 

4)   Bei Regen, der so stark ist, dass er die Kleider durchnässt und bei Hagel. Die absolute Mehrheit der schâfi’itischen, mâlikitischen und hanbalitischen Gelehrten erlauben in diesem Fall das Zusammenlegen von Maghrib und Ischâ, wegen eines Hadîths von Ibn Abbâs in den beiden Sahîh-Werken: „Der Prophet verrichtete in Medina Dhuhr und Asr bzw. Maghrib und Ischâ zusammen“. Muslim fügte in seiner Überlieferung hinzu: „ohne dass Furcht oder Reise (als Grund) vorlagen“. In einer anderen Variante heißt es: „ohne Furcht oder Regen“. Mâlik sagte ebenso wie As-Schâfi’î: „Ich meine, dass dies aufgrund von Regen als Entschuldigungsgrund geschah. So hatte Abû As-Scha’thâ es interpretiert, weil er die erste Überlieferung und nicht die letzte („ohne Furcht oder Regen“) zu Grunde legte. Denn dies widerspricht dem, was in anderen Hadîth-Quellen (den anderen der sechs Bücher und bei Ahmad; AdÜ) überliefert wurde. Al-Hâfidh (Allâh erbarme sich seiner) sagte: „Wisse, dass nicht drei von diesen Dingen in den Hadîth-Büchern auftreten, sondern das Bekannte ist ‚ohne Furcht und ohne Reise‘“. Von Ibn Abbâs und Ibn Umar wird berichtet, dass sie die Gebete aufgrund von Regen zusammenlegten. Die Mâlikiten erlauben dies jedoch nur als vorgezogenes Zusammenlegen zwischen Maghrib und Ischâ. Die Hanbaliten erlauben das vorgezogen (Taqdîm) oder verschoben (Ta’chîr). Die Schâfi’iten erlauben auch das Zusammenlegen zwischen beiden, doch zwischen Dhuhr und Asr nur als vorgezogenes Zusammenlegen. Die Hanbaliten und Mâlikiten erlauben das Zusammenlegen auch wenn Matsch (auf dem Weg) vorliegt, was die Schâfi’iten untersagen (einige erlauben es doch). An-Nawawî hat dies bekräftigt und es ist die korrekte Ansicht inschâ-Allâh, da die Mühsal in einem solchen Fall wie bei Regen ist.

 

5)   Bei Furcht: Die Hanbaliten, einige Schâfi’iten und nach einer Überlieferung auch die Mâlikiten sind der Ansicht, dass in einem Zustand der Furcht das Zusammenlegen von Dhuhr und Asr bzw. Maghrib und Ischâ sowohl vorgezogen als auch verschoben erlaubt ist. Sie begründen dies mit dem zuvor genannten Hadîth von Ibn Abbâs „ohne Furcht und nicht auf der Reise“. Sie sagten, dass damit das Zusammenlegen bei Furcht erst recht erlaubt sein müsse. Die meisten Schâfi’iten und auch in einer Überlieferung die Mâlikiten sehen jedoch das Zusammenlegen bei Furcht nicht als erlaubt an, weil das Gebet bestimmte Zeiten hat, die durch die Scharîa festgelegt sind; ohne Beleg dürfe nicht davon abgewichen werden.

 

6)   Bei anderen Entschuldigungsgründen: Die Mehrheit der Fiqh-Gelehrten erlauben das Zusammenlegen ohne einen der vorher genannten Entschuldigungsgründe nicht. Denn die Berichte über die Gebetszeiten sind eindeutig vom Scharîa-Geber erlassen worden und ohne einen speziellen Beleg darf nicht dagegen verstoßen werden. Doch die Hanbaliten haben die Gründe, die ein Zusammenlegen erlauben, ausgeweitet: Es gilt jeder Entschuldigungsgrund und jede Tätigkeit, welche die Verpflichtung zum Freitagsgebet und zur Gemeinschaft aufheben – Furcht um Leben, Ehre, Vermögen oder Schaden für den Lebensunterhalt, den man dringend benötigt. Der mâlikitische Gelehrte Aschhab, Ibn Al-Mundhir von den Schâfi’iten, Ibn Sîrîn und Ibn Schubruma erlaubten das Zusammenlegen aus irgendeinem Bedürfnis heraus, solange es nicht zur Gewohnheit wird. Sie stützten sich auf den genannten Hadîth von Ibn Abbâs, den Muslim berichtet: „Der Gesandte Allâhs (möge Allâh ihn in Ehren halten und ihm Wohlergehen schenken) verband das Dhuhr- und das Asr-Gebet bzw. das Maghrib- und das Ischâ-Gebet in Medina, ohne dass Furcht oder Regen vorlagen.“ Ibn Abbâs wurde gefragt, warum er dies getan habe, und er sagte: „Er beabsichtigte damit, seiner Umma keine Mühsal zu bereiten“. Es ist besser, diese Ansicht ohne Vorliegen der genannten Entschuldigungsgründe nur dann anzuwenden, wenn man dazu gezwungen ist. So z. B. wenn ein Arzt eine Operation an einem Kranken ausführt. Wenn in diesem Augenblick die Gebetszeit beginnt und er seine Tätigkeit nicht unterbrechen kann, dann verschiebt er das Gebet oder er zieht es zeitlich vor.

Die Hanafiten erlauben das Zusammenlegen weder auf der Reise noch bei Krankheit oder aus einem anderen Entschuldigungsgrund. Zweifellos ist diese Ansicht abzulehnen, denn sie steht im Widerspruch zu klaren Belegen vom Propheten (möge Allâh ihn in Ehren halten und ihm Wohlergehen schenken), die von der islâmischen Gemeinschaft akzeptiert wurden. Es ist auch darauf hinzuweisen, dass jedes Zusammenlegen Bestimmungen und Bedingungen nach den einzelnen Fiqh-Gelehrten hat und dass diese darin verschiedener Auffassung sind. Dies ist in den Fiqh-Büchern nachzuschlagen.

 

Und Allâh weiß es am besten!

 

 

 

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