Hindert es am Haddsch, wenn man immer noch zu einem Sühneopfer verpflichtet ist?
Fatwâ-Nummer: 103337

  • Fatwâ-Datum:16-8-2017
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Frage

Im letzten Ramadân bin ich in den Weihezustand für eine Umra in Dschidda eingetreten, deshalb sollte ich ein Opfertier schächten lassen. Aber das konnte ich mir damals nicht leisten. Ich habe nun vor, so Allâh will, den Haddsch in diesem Jahr durchzuführen. Soll ich zuerst das Opfertier schächten lassen, bevor ich den Haddsch beabsichtige, oder lasse ich, wenn ich dies vorhabe, bei meiner Ankunft das Opfertier schächten und setze dann den Haddsch fort? Darf ich die Opfergabe auch bis nach dem Haddsch verschieben?

Antwort

Der Lobpreis gebührt Allâh und möge Allâh Seinen Gesandten sowie dessen Familie und Gefährten in Ehren halten und ihnen Wohlergehen schenken!

 

Wenn der die Frage stellende Bruder in Dschidda lebt, ist diese Stadt für ihn der Ort zum Eintreten in den Weihezustand für Haddsch oder Umra. Von daher hat er kein Opfer zu entrichten, wenn er von dort aus in den Weihezustand eingetreten ist.

 

Aber wenn er dort nicht lebt und außerhalb der Grenzen für den Eintritt in den Weihezustand wohnt, zur Umra gefahren ist und den Weihezustand bis zur Ankunft in Dschidda verschoben und dann die Umra durchgeführt hat, muss er ein Opfertier schächten lassen und es an die Armen in Makka verteilen. Die Verschiebung des Opfers ist nicht erlaubt, solange er fähig dazu ist, denn das gilt als eine Pflicht, dass er zu erfüllen hat. Aber wenn er weiterhin zum Opfer verpflichtet bleibt, hindert ihn dies weder daran, in den Weihezustand für den Haddsch einzutreten, noch daran, den Haddsch durchzuführen. Wenn er nicht zum Schächten fähig ist, hat er stattdessen zehn Tage zu fasten.

 

Und Allâh weiß es am besten!

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