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Die Umra außerhalb des verwehrten Bezirks zu beginnen ist erlaubt und stellt nichts Unerwünschtes dar

Frage

Was sagt der Islâm dazu, wenn der Gläubige lediglich beabsichtigt eine Umra zu verrichten und nicht nach Makka gelangt, dann den Ihrâm beendet und sich nach der Umra und dem Beenden des Ihrâm zum Tan’îm begibt. Von der Moschee Â`ischas, der Mutter der Gläubigen, verrichtet er dann eine Umra. Wir alle wissen, dass Â`ischa vom Propheten Möge Allah ihn in Ehren halten und ihm Wohlergehen schenken die Verrichtung der Umra verlangte, nachdem sie sich rituell gereinigt hatte. So bestimmte er den Ort Tan’îm als Mîqât (Grenze für die Pilgerweihe). Können sowohl Männer als auch Frauen diese besondere Regel anwenden oder ist dies eine nicht islâmkonforme Neuerung? Es sollte erwähnt werden, dass es Leute gibt, die zu den heiligen Orten kommen und zuerst für sich die Umra verrichten und anschließend zwanzig Umras verrichten und diese ihren Familienmitgliedern und Freunden widmen. Ist das erlaubt?
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Antwort

Es gibt viele Dispute und starke Meinungsverschiedenheiten hinsichtlich der Beurteilung des Verlassens Makkas um eine Umra von Tan’îm aus zu verrichten. Die Ursache der Meinungsverschiedenheit ist die unterschiedliche Auffassung der Gelehrten hinsichtlich des Hadîthes von Â`ischa: Eine Gruppe von Gelehrten ist der Meinung, dass diese Anordnung speziell die Mutter der Gläubigen betrifft, denn weder der Prophet  möge Allah ihn in Ehren halten und ihm Wohlergehen schenken noch irgendein Gefährte, der den Haddsch mit ihm verrichteten, führten eine derartige Umra durch. Die Vertreter dieser Meinung argumentieren, der Prophet  möge Allah ihn in Ehren halten und ihm Wohlergehen schenken erlaubte ihr dies lediglich, um sie zu beruhigen. Die Mehrheit der Gelehrten lehnt dieses Argument jedoch ab und erlaubt dem Mekkaner, sich nach Tan’îm zu begeben (um den Ihrâm zu beginnen). Sie sind also der Meinung, dass der von Â`ischa überlieferte Hadîth allgemeingültig ist.

As-Schâfi’î sagte: „Wer meint, man dürfe nur einmal im Jahr eine Umra verrichten, widerspricht der Sunna des Gesandten Allâhs  möge Allah ihn in Ehren halten und ihm Wohlergehen schenken , also dem von Â`ischa  möge Allah mit ihr zufrieden sein überlieferten Hadîth.“ Zitatende.

Sie argumentieren ebenfalls, dass die Umra ein gutes Werk ist und es viele Hadîthe gibt, die dazu aufrufen und einladen.

Abû Umar ibn Abdulbarr hat gesagt: „Ich kenne kein unumstößliches Argument aus dem Qurân oder der Sunna dafür, dass es unerwünscht sei mehrmals in einem Jahr die Umra zu verrichten. Die Umra ist eine gute Tat und Allâh der Majestätische sagt: „So tut Gutes, auf dass es euch wohl ergehen möge!“ So muss man die Allgemeinheit dieser Aussage gelten lassen und die Tat als erwünscht betrachten, solange es keinen Beleg gibt, der das Gegenteil beweist.“ (Zitatende).

Die Gelehrten der anderen Meinung antworten auf die Behauptung der ersten Gruppe von Gelehrten, dies betreffe nur Â`ischa, mit dem Argument, dass Sonderregelungen nur durch Beweise bestätigt werden können, und wenn es nur sie beträfe, so hätte dies der Prophet  möge Allah ihn in Ehren halten und ihm Wohlergehen schenken eindeutig erwähnt. Wie etwa als er Abû Burda erklärte, dass nur er eine fünfjährige Ziege schlachten müsse. Die Angelegenheiten Â`ischas waren alle gut und ein Segen für die Umma, wie ihr dies einmal Usaid ibn Chudair  möge Allah mit ihm zufrieden sein sagte: „Wann immer dir etwas geschah, was du verabscheutest, brachte Allâh den Muslimen und dir eine Erleichterung!“ Überliefert von Abû Dâwûd, und von Al-Albânî für authentisch befunden.

Es ist nicht abwegig zu sagen, dies gehöre zu ihren segensreichen Taten. Die Aussage, die frühen rechtschaffenen Muslime hätten keine Umras vom Ort Tan’îm aus verrichtet, ist kritisch zu betrachten, da es von vielen von ihnen mit authentischen Überlieferungsketten berichtet wurde: So überlieferte etwa Mâlik im Werk Muwatta´ von Hischam ibn Urwa von dessen Vater, dass er sah, wie Abdullah ibn Az-Zubair von Tan’îm den Ihrâm für die Umra begann. Später sah er, wie dieser die ersten drei Umrundungen um die Ka’ba schnell lief.“ (Zitatende)

Im Werk Musannaf Ibn Abû Schaibas ist überliefert, dass ein Mann Umm Ad-Dardâ über die Umra nach dem Haddsch fragte; sie ordnete ihm an, dies zu tun.

Hâfiz ibn Hadschar kommentierte die Meinung Ibn Al-Qayyims  Allah   erbarme sich seiner , das Verrichten der Umra von außerhalb des verwehrten Bezirks sei weder vom Propheten  möge Allah ihn in Ehren halten und ihm Wohlergehen schenken noch von einem seiner Gefährten sicher überliefert worden, mit dem Argument, dass Â`ischa  möge Allah mit ihr zufrieden sein dies entsprechend seiner Anordnung tat und somit bewiesen wäre, dass es legitim ist. Bezüglich der Aussage, dass der Prophet  möge Allah ihn in Ehren halten und ihm Wohlergehen schenken ihr dies anordnete, um sie zufrieden zu stellen, wird folgendermaßen widerlegt: Es stand dem Propheten  möge Allah ihn in Ehren halten und ihm Wohlergehen schenken nicht zu, etwas Ungültiges anzuordnen oder eine unislâmisches Tat zu dulden. Jene Muslime reisen meist von weit her an und haben keine Hoffnung, Makka ein weiteres Mal zu besuchen und hätten somit auch ein Anrecht darauf zufrieden gestellt zu werden.

Kurz gesagt ist es erlaubt, die Umra von außerhalb des verwehrten Bezirks zu beginnen, dies ist keineswegs unerwünscht.

Man könnte nun sagen, dass man besser für jede Umra eine neue Reise antreten sollte, denn so tat es der Prophet  möge Allah ihn in Ehren halten und ihm Wohlergehen schenken : Er verrichtete vier Umras, wobei er für jede Umra anreiste. Die Aussage, die (anfangs erwähnte) Art der Umra sei eine nicht islâmkonforme Neuerung, ist abwegig. Weiterhin ist es erlaubt, die Belohnung einer Umra einem Verstorbenen zu widmen, da der Prophet  möge Allah ihn in Ehren halten und ihm Wohlergehen schenken zu Amr ibn Al-Âs sagte: „Wenn dein Vater den Islâm angenommen hätte und du für ihn fasten und Almosen geben würdest, so würde es ihm nutzen.“ Dies ist von Ahmad überliefert und von Al-Albânî für authentisch befunden. Die Umra für Lebende durch einen damit Beauftragten ist jedoch ungültig, außer wenn Ersterer behindert ist und die Umra nicht selbst verrichten kann.

Und Allâh weiß es am besten.

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