Ghusl beim Dschanâba-Zustand: Eintauchen in ein Wasserbecken?
Fatwâ-Nummer: 120368

  • Fatwâ-Datum:13-4-2021
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Frage

Ich habe gelesen, dass es für jemanden im Dschanâba-Zustand nicht zulässig sei, dass er mit seinem Körper in ein geschlossenes Becken eintaucht. Ist das korrekt und was wären die Beurteilung und eine eventuelle Sühneleistung?

Antwort

Der Lobpreis gebührt Allâh und möge Allâh Seinen Gesandten sowie dessen Familie und Gefährten in Ehren halten und ihnen Wohlergehen schenken!

 

Die Aussage, dass ein Dschunub (im Dschanâba-Zustand: größere rituelle Unreinheit) nicht in ein geschlossenes Wasserbecken eintaucht, ist korrekt. Begründet wird dies durch die Überlieferung von Abû Huraira, nach der der Gesandte Allâhs (möge Allâh ihn in Ehren halten und ihm Wohlergehen schenken) sagte: „Keiner von euch soll sich in stehendem Wasser waschen, wenn er Dschunub ist“ (Muslim). Bei Al-Buchârî heißt es: „Keiner von euch soll in einem stehenden Gewässer, wo das Wasser nicht fließt, urinieren und sich dann darin waschen.“ Bei Muslim und Abû Dâwûd heißt es in einer Überlieferung von ihm: „Er soll sich nicht darin vom Dschanâba-Zustand waschen.“

 

All das zeigt eindeutig, dass der Dschunub nicht in stehendes Wasser eintauchen darf. Die Gelehrten haben jedoch unterschiedliche Auffassungen über den Grund hierfür. Nach der bekannten Mehrheitsmeinung gilt das Wasser durch das Eintauchen als benutzt und damit kann es nicht mehr zur Reinigung verwendet werden. Durch das Eintauchen wird man rein, aber das Wasser ist nicht mehr reinigend. Abû Hanîfa ging mit seiner Auffassung sehr weit: Er bezeichnete ein solches stehendes Wasser als unrein, wenn ein Dschunub darin eintaucht.

 

Diejenigen, die benutztes Wasser weiterhin als rein bezeichneten, wie die Mâlikiten und Ibn Taimiyya, haben das Verbot damit begründet, dass eine Waschung in diesem Wasser es verschmutzt, wodurch es für die Menschen unbrauchbar würde.

 

Die Mehrheit der Gelehrten hat das Verbot auf ein Becken von weniger als zwei Qulla (alte Maßeinheit, ca. 200 l; A. d. Ü.) bezogen. Ist das Wasser mehr, so schadet das Eintauchen einer Dschunub-Person nicht. Wird nun der Dschanâba-Zustand aufgehoben, wenn man in stehendem Wasser untertaucht? Hierzu gibt es zwei Ansichten unter den Gelehrten. Die korrektere Ansicht ist, dass es tatsächlich die Dschanâba aufhebt.

Ibn Qudâma sagte: „Wenn eine Person in der größeren oder kleineren Unreinheit in ein Becken von weniger als zwei Qulla eintaucht und die Absicht zur Aufhebung dieses Zustands hat, so gilt das Wasser als benutzt und es kann diese Unreinheit nicht aufheben.

 

As-Schâfi’î sagte: „Das Wasser ist damit benutzt. Es hebt die Unreinheit auf. Durch eben diese Aufhebung der Unreinheit gilt es als benutzt.“

 

Damit wird das Urteil über das Waschen vom Dschanâba-Zustand in einem solchen Becken klar. Aufgrund des Verbots des Propheten (möge Allâh ihn in Ehren halten und ihm Wohlergehen schenken) ist so etwas nicht gestattet. Doch für ein solches Eintauchen in stehendem Wasser gibt es keine Sühneleistung. Falls man das Verbot nach seiner offenkundigen Bedeutung interpretiert und das Waschen in stehendem Wasser für einen Dschunub als eine Harâm-Handlung ansieht, so muss eine solche Person Reue zeigen und den Schöpfer um Vergebung bitten. Wenn man jedoch, so wie viele Gelehrte, das Verbot eher als eine unerwünschte Handlung (makrûh) betrachtet, so gibt es keine Sühne für eine solche Handlung. Er soll jedoch so etwas unterlassen.

 

An-Nawawî schreibt in seinem Kommentar zum „Sahîh Muslim“: „Die Gelehrten in unserer Schule und andere sagten: ‚Die Waschung in stehendem Wasser ist makrûh, egal ob das Wasser viel oder wenig ist. Auch in einer fließenden Quelle gilt die Waschung als makrûh.‘ As-Schâfi’î (Allâh erbarme sich seiner) sagte nach Al-Buwaitî: ‚Ich halte es für makrûh, wenn sich jemand im Dschanâba-Zustand in einer Quelle wäscht, egal ob diese fließend oder stehend ist, oder in stehendem Wasser, das nicht fließt.‘ As-Schâfi’î sagte: ‚Ich halte das Waschen in einem solchen Fall für makrûh, egal ob es wenig oder viel ist.‘ Das ist der betreffende Text und so haben unsere Gefährten und andere es klargestellt. All das ist jedoch eine Makrûh-Handlung, die nicht in Richtung eines Verbots geht (Tanzîh und nicht Tahrîm).“

 

Der Gelehrte Al-Uthaimîn neigte in seinem Kommentar zu „Bulûgh Al-Marâm“ auch dazu, dies als makrûh anzusehen.

 

Und Allâh weiß es am besten!

 

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