Ein Gelübde ablegen, obwohl man zur Realisierung des Versprechens nicht in der Lage ist; das Vollziehen des eigenen Gelübdes durch Familienmitglieder
Fatwâ-Nummer: 127794

  • Fatwâ-Datum:12-10-2009
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Frage

Kann ich ein Gelübde ablegen, das mein Ehemann und meine Kinder für mich erfüllen, wenn ich nicht in der Lage dazu bin? Ich werde sie allerdings nicht vorher über mein Gelübde informieren.
Ich habe gelobt ein paar Tage zu fasten, wenn sich etwas bestimmtes in meinem Leben ereignet. Zudem versprach ich im Falle, dass ich nicht fasten kann, meine Kinder oder meinen Ehemann mit der Umsetzung meines Versprechens zu beauftragen.
Bedauerlicherweise war mein Ehemann damit nicht einverstanden und teilte mir mit, dass er als religiöser Mensch die Weihgabe ablehnt. Seiner Meinung nach dürfe ich kein Gelübde aussprechen, ohne ihn vorher darüber in Kenntnis zu setzen. Was soll ich tun, wenn meine Kinder und mein Ehemann die Realisierung meines Versprechens abweisen?

Antwort

Lob sei Allâh, dem Herren der Geschöpfe, möge Allâh Seinen Propheten in Ehren halten und ihm Wohlergehen schenken!

 

Laut islâmischer Rechtsgelehrter entspricht die Bedeutung des Gelübdes einer Verpflichtung zu einer Handlung, die im Islâm nicht obligatorisch ist.

 

In diesem Zusammenhang sagt der Prophet : „Man darf kein Gelübde ablegen, wenn man dadurch Allâh gegenüber ungehorsam ist. Und auch nicht, wenn der Mensch zu dessen erfüllen gar nicht imstande wäre.“ (An-Nasâî)

 

Im überlieferten Hadîth von Al-Buchârî heißt es: „Kein Mensch darf etwas geloben, wozu er gar nicht imstande ist.“

 

Es ist nach islâmischem Recht ungültig und verboten, jemanden mit der Umsetzung der Weihgabe zu beauftragen. Andere Personen sind durch solch einen Eid zu nichts verpflichtet.

 

Wenn Sie zu fasten gelobt haben und die erwünschte Situation eingetroffen ist, müssen Sie das Gelübde eigenständig vollziehen. Ihre Kinder und ihr Ehemann sind nicht dazu verpflichtet, stellvertretend für sie zu fasten. Sind Sie dauerhaft nicht dazu imstande, ihren Eid zu erfüllen, müssen sie eine Sühne (Kaffâra) leisten.

 

Wir möchten die Fragende auf Folgendes aufmerksam machen:

 

Erstens: Es gehört zur Sunna, dass man für eine tote Person, die ihr Gelöbnis nicht erfüllen konnte, das Fasten übernimmt. Der Beweis hierfür ist der folgende überlieferte Hadîth von Buchârî und Muslim: Ibn 'Abbâs berichtete: „Eine Frau kam zum Propheten und fragte ihn: Meine Mutter hatte gelobt zu fasten und nun ist sie gestorben, ohne das Gelübde zu erfüllen.

 

Darf ich stellvertretend für sie fasten? Er antwortete: (...) faste für deine Mutter!“

 

Zweitens: Ein Gelübde ist eigentlich nicht erwünscht. Denn der Prophet hat Gelübde verboten und meinte: „Eine Weihgabe bringt weder etwas zustande, noch schafft es etwas Bestehendes ab. Die Weihgabe hat nur den Zweck, etwas aus einem Geizigen herauszuholen." (Muslim, von Ibn Umar)

 

Drittens: Die Frau darf ohne die Erlaubnis ihres Mannes kein Fastengelübde ablegen. Denn der Ehemann besitzt das Recht, zu jeder Zeit mit seiner Frau intim zu werden. Das Fasten würde ihm sein Recht vorenthalten.

 

Allâh weiß es am besten!

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