Tamattu’-Haddsch im Falle eines Pilgers, der eine ´Umra verrichtete, in seinen Heimatort zurückkehrte und mit einer weiteren ´Umra nach Makka zurückkehrt.
Fatwâ-Nummer: 129446

  • Fatwâ-Datum:23-11-2009
  • Bewertung:

Frage

Ich bin Ägypter und wohne in Riad. Im Schawwâl verrichtete ich eine ´Umra und kann dadurch die Haddsch-Art Tamattu’ verrichten. Ich werde – so Allah will - dieses Jahr den Haddsch verrichten.
Zuvor möchte ich aber noch eine ´Umra verrichten. Bin ich dann dazu verpflichtet, zwei Opfertiere zu schlachten, da ich zum zweiten Mal als Tamattu´-Pilger zu betrachten bin?

Antwort

Der Lobpreis ist Allâhs! Möge Allâh Seinen Gesandten in Ehren halten und ihm Wohlergehen schenken!

 

Und nun zur Frage:

 

Du brauchst nur ein einziges Opfertier zu schlachten, und zwar wegen dem Ihrâm der zweiten ´Umra. Dass du nach der Verrichtung der ersten Umra nach Riad heimgekehrt bist, entledigte dich von der Verpflichtung, ein Opfertier zu schlachten, da du nach der Heimkehr nicht mehr als Tamattu’-Pilger zu betrachten warst.

 

Im Zusammenhang seiner Aussage über die Voraussetzungen des Tammatu´ meinte der hanbalitische Rechtsgelehrte Ibn Muflih: „Man tritt keine Reise zwischen Umra und Haddsch an . Unternimmt man nach der ´Umra eine Reise, derentwegen man das Gebet verkürzen darf, ist er laut einigen (Gelehrten) nicht mehr als Tamattu´-Pilger zu betrachten.

 

Sie meinten damit wohl, dass er beim Ihrâm für den Haddsch kein Opfertier schlachten muss. Von Ibn ´Umar wurde nämlich überliefert: „Wer (nach der ´Umra-Verrichtung) heimfährt, ist kein Tamattu´-Pilger.“ Diese Aussage ist allgemein und bezieht sich auf jeden, der nach der ´Umra-Verrichtung Makka verlässt.“

 

Allâh weiß es am besten.

Verwandte Fatwâs