Ist das Einfügen einer Konventionalstrafe in einen Vertrag hinsichtlich des Zahlungsverzugs erlaubt?
Fatwâ-Nummer: 135556

  • Fatwâ-Datum:13-5-2010
  • Bewertung:

Frage

Der Fälligkeitstag folgenden Vertrages war vor 100 Tagen. Das Geschäft konnte nicht vollzogen werden, denn der Importeur im Ausland entschuldigte sich dafür, dass er nicht bezahlen konnte, nachdem er die Ware erhalten hatte. Die Firma hatte nicht damit gerechnet, dass so etwas möglich wäre, denn der Importeur stand immer zu seinen Verpflichtungen. Aber wegen besonderer Umstände konnte er dieses Mal den Anforderungen nicht entsprechen. Bei Vertragsabschluss mit der Firma habe ich als Vertragspartner alle notwendigen Vorsichtsmaßnahmen getroffen, indem ich im Vertrag erwähnte, falls das Geschäft nicht zustande käme, würde ich keine Verantwortung tragen. Zu diesem Zeitpunkt würde ich als Investor dem unten stehenden Vertrag gemäß ausschließlich für das Geld sorgen.
Nun stellt sich die Frage, ob ich die Vertragsstrafe einfordern darf, besonders nachdem die Verhandlungen mit dem Importeur im Ausland vor 100 Tagen gestoppt wurden, und nachdem dieser das Geld vor 8 Monaten erhalten hatte. Die Artikel verkaufen sich nicht besonders schwer, weder im Ausland noch im Inland. Das braucht aber Zeit. Als erster Vertragspartner habe ich auf die Zinsen aus frommer Scheu verzichtet.
Da der Fälligkeitstag vor 4 Monaten war, schlage ich zur Erleichterung des Importeurs vor, dass er den Betrag auf Raten zahlen solle, plus Säumniszuschlag für ein Jahr Verzug anstatt der acht vergangenen Monate. Ist das erlaubt?
" Am 15.06.2007 stimmte der erste Vertragspartner, repräsentiert durch: (...) mit dem zweiten Vertragspartner, (...)-Firma, repräsentiert durch: (...), dem Finanzdirektor in folgenden Bedingungen ein:
-Die Anlage des Kapitals beträgt 2000 (in Worten: zweitausend saudische Riyal)
- Das angestrebte Geschäft ist das Exportieren von (...) von Saudi-Arabien ins Ausland.
- Das Geschäft kostet (...), die Ausgaben (...), und der Nettogewinn (...), der folgendermaßen geteilt würde: 30% für den ersten Partner und die restlichen 70%) für die Firma, den zweiten Partner.
-Investitionsdauer:vom 15.06.2007 bis zum 15.10.2007.
- Eine Vertragsstrafe von 0,5% des Kapitals würde bei Verzug pro Tag dem Säumniszuschlag zugeschlagen.
- Sie dürfen den Betrag innerhalb dieser Zeitspanne in irgendeinem rechtsmäßigen Geschäft verwenden, ohne irgendeine Verantwortung für die Nichtabschließung des Hauptgeschäftes oder für die Folgen, die aus Zahlungsverzug entstehen."

Antwort

Der Lobpreis ist Allâhs! Möge Allâh Seinen Gesandten in Ehren halten und ihm Wohlergehen schenken!

 

Und nun zur Frage:

 

Das erwähnte Geschäft beinhaltet gewisse verbotene Sachen, und zwar:

 

- Die Konventionalstrafe ist vom Zahlungsverzug abhängig. Dies hat der Rat der Islamischen Fiqh-Akademie strikt verboten; in einer seiner Sitzungen heißt es: Was das Einfügen von Konventionalstrafen in Verträgen betrifft, so besteht der Rat auf seine vorherigen Beschlüsse hinsichtlich der Konventionalstrafe, die in seinem Beschluss Nr. 89/2/95 (bezüglich As-Salâm) stehen, die folgenden Wortlaut haben: Das Einfügen einer Konventionalstrafe in einem Vertrag wegen des Verzugs der Rückerstattung vom Geliehenem ist nicht gestattet, denn dieses Geliehene betrachtet man als Schuld, und bei verspäteter Zahlung darf man keine Verzugszinsen beanspruchen. Sein Beschluss Nr. 109 (3/12) bezüglich der Vertragsstrafe lautet: Konventionalstrafen sind in allen Verträgen mit finanziellen Auswirkungen zulässig, ausgeschlossen davon sind Verträge, in denen die ursprüngliche Verpflichtung eine Schuld ist, denn dies ist reiner Zins. Daher sind Vertragsstrafen weder in Ratengeschäften gestattet, wenn der Schuldner die Auszahlung anstehen lässt- sei dies aus Zahlungsunfähigkeit oder bei Verzug- noch in Istisnâ-Verträgen, wenn der finanzierende Vertragspartner seinen Verpflichtungen nicht nachkommt.

 

- Befristete Spekulationen sind nach überwiegender Meinung verboten. Scheich Dardîri meint: Zu den verbotenen Spekulationsarten gehört die befristete Spekulation. Will man mit Spekulationen arbeiten, sollte man die sofort geltende, also unbefristete Spekulation befolgen.

 

- Im Vertrag steht: '' Das Geschäft kostet (...), die Ausgaben (...), und der Nettogewinn (...), der folgendermaßen geteilt wird: 30% für den ersten Partner und die restlichen 70% für die Firma, den zweiten Partner.

'' Wäre mit dem Nettogewinn ein bestimmter Betrag gemeint, wovon der erste Vertragspartner 30%, und der zweite Partner 70% bekommen würden, wäre der Vertrag unrechtmäßig, da der Gewinn unbestimmt bleibt.

 

Darauf aufbauend ist der Vertrag unrechtmäßig, und die geltenden Spekulationsnormen sollen befolgt werden. So darfst du nur Kapital und einen angemessenen Gewinnanteil fordern, die Vertragsstrafe aber nicht.        

      

Allâh weiß es am besten.

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