Wenn ein Kind im Ihrâm etwas Verbotenes begeht
Fatwâ-Nummer: 14816

  • Fatwâ-Datum:31-7-2017
  • Bewertung:

Frage

Ich begab mich zum Hadsch und beabsichtigte auch den Hadsch für meinen kleinen, achtmonatigen Sohn, aber ich habe vergessen, ihn mit der Ihrâm-Kleidung zu bekleiden. Meine Begleiter haben mich erst in Minâ daran erinnert, als ich ihnen mitteilte, dass ich für ihn den Hadsch beabsichtigt hatte. Ich habe für ihn alle anderen rituellen Handlungen des Hadsch vollzogen. Wie lautet die Rechtsnorm dafür?

Antwort

Der Lobpreis gebührt Allâh, und möge Allâh Seinen Gesandten sowie dessen Familie und Gefährten in Ehren halten und ihnen Wohlergehen schenken!

 

Und nun zur Frage:

 

Wer aus Vergesslichkeit oder Unwissen eines der Verbote des Ihrâm begeht, die mit Wohlergehen zu tun haben, wie das Tragen von genähter Kleidung oder das Parfümieren oder Ähnliches, dann trifft ihn dadurch keine Sünde, aber er soll damit sofort aufhören, wenn er sich daran erinnert oder erfährt, dass es verboten ist.

 

Daher gibt es nichts gegen dich zu sagen, falls du seine genähte Kleidung entfernt und ihn mit der Ihrâm-Kleidung bekleidet hast, als man dich daran erinnert hat.

 

Und Allâh weiß es am besten!

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