Die meisten Gelehrten sind der Meinung, dass demjenigen, der eine Frau heiratet, all ihre Mütter [zu heiraten] verboten sind
Fatwâ-Nummer: 18532

  • Fatwâ-Datum:21-3-2019
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Frage

Eine rechtswissenschaftliche Grundregel besagt: Die Heirat der Töchter verbietet das Heiraten deren Mütter. Darüber sind sich die meisten Gelehrten einig. Allerdings existieren in manchen Qurân-Exegesen, beispielsweise von Ibn Kathîr, gesicherte Überlieferungen von Alî, Zaid ibn Thâbit, Ibn Abbâs, Abdullâh ibn Az-Zubair, Mudschâhid und Sa'îd ibn Dschubair, dass es möglich sei, die Mutter zu heiraten, wenn man nicht mit der Tochter verkehrt habe. Und wir alle kennen die Stellung dieser Persönlichkeiten im Islâm. Ist es möglich, dieser Meinung entsprechend zu handeln, ohne zu sündigen?

Antwort

Der Lobpreis gebührt Allâh und möge Allâh Seinen Gesandten sowie dessen Familie und Gefährten in Ehren halten und ihnen Wohlergehen schenken!

Und nun zur Frage:

 

Die hanafitische, malikitische, schafiitische und hanbalitische Rechtsschule sowie die meisten Gelehrten sind der Meinung, dass demjenigen, der eine Frau heiratet, alle ihre Mütter, ob durch Verwandtschaft oder das Stillen, verboten sind, gleich ob es ihre direkte Mutter oder ihre Großmutter mütterlicher- oder väterlicherseits ist. All diese sind durch das bloße Abschließen des Heiratsvertrages verboten. Der Beweis dafür sind die Worte Allahs des Erhabenen nach der Erwähnung der verbotenen Frauen: „... die Mütter eurer Frauen ...“ (Sûra 4:23).

 

Diejenigen unter den Prophetengefährten, von denen etwas anderes überliefert worden ist, haben außer Alî nachweislich ihre Meinung geändert.

As-Schâfi'î () sagt in seinem Werk Al-Umm: „Mâlik hat uns von Yahyâ ibn Sa'îd berichtet, dass dieser sagte: Zaid ibn Thâbit wurde danach gefragt, ob ein Mann, der eine Frau heiratet und sie dann scheidet, bevor er mit ihr verkehrt, deren Mutter heiraten darf. Zaid ibn Thâbit entgegnete: 'Die Mutter ist ihm nicht erlaubt, weil sie absolut verboten ist, das heißt, es ist absolut verboten, gleich ob man mit deren Tochter Geschlechtsverkehr durchgeführt hat oder nicht; diese Bedingung des Verbots existiert nur bei den Stieftöchtern.'“

 

Man darf in dieser Frage nicht der Meinung derer folgen, die der Mehrheit widersprechen, weil bereits ein Konsens über das Gegenteil besteht. Imâm Al-Qurtubî sagt in  seiner Qurân-Exegese: „Die Mehrheit der früheren Gelehrten ist der Meinung, dass die Heirat mit der Mutter durch den Heiratsvertrag mit der Tochter verboten ist. Und die Heirat der Tochter ist erst verboten, wenn man die Mutter geheiratet und danach mit ihr verkehrt hat. Dies ist die Meinung aller Rechtsgelehrten.“ Dann erwähnt er diejenigen, die eine andere Meinung haben und sagt: „Die Meinung der Mehrheit der Gelehrten unterscheidet sich davon und danach wird geurteilt und Recht gesprochen.“

 

Imâm Ibn Kathîr () sagt in seiner Quran-Exegese, nachdem er erwähnt hat, dass Ibn Mas'ûd und Ibn Abbâs ihre Meinung geändert haben: „Dies entspricht der Meinung der vier sunnitischen Rechtsschulen und der sieben Rechtsgelehrten Madînas.“

 

Und Allâh weiß es am besten!

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