Alles, was das Erreichen der rituellen Reinheit verhindert, muss entfernt werden
Fatwâ-Nummer: 19605

  • Fatwâ-Datum:13-6-2012
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Frage

Ich möchte gerne wissen, ob man für das Heiratsgebet Ghusl (Ganzkörperwaschung) verrichten muss, damit das Haarspray entfernt wird? Gibt es für die Braut eine Ausnahme?

Antwort

Aller Lobpreis gebührt Allâh dem Herrn der Welten und möge Allah Seinen Gesandten sowie dessen Familie und Gefährten in Ehren halten und ihnen Wohlergehen schenken!

 

Wenn das Haarspray verhindert, dass das Wasser an das Haar gelangt, dann muss man es entfernen, damit Ghusl und Wudû (Gebetswaschung) ihre Gültigkeit erreichen.

 

Wenn die Frau Wudû verrichtet und daraufhin Haarspray aufträgt, kann sie damit bedenkenlos das rituelle Gebet verrichten, solange das Haarspray nicht aus einer unreinen Substanz besteht. Wenn mit dem Hochzeitsgebet die zwei Rak‘a (Gebetsabschnitte) vor dem ersten ehelichen Geschlechtsverkehr gemeint sind, so benötigt man dafür Wudû, ein gesonderter Ghusl ist aber nur bei großer ritueller Unreinheit (durch Geschlechtsverkehr, Menstruation, Wochenfluss usw.) notwendig.

 

Wenn der Mann oder die Frau die große rituelle Unreinheit erlangen, müssen sie den Ghusl verrichten. Dazu müssen alle Dinge entfernt werden, die den Zugang des Wassers zu Haut und Haaren verhindern, wie Nagellack, Haarspray etc. Dabei gibt es keinen Unterschied zwischen einer Braut und einer anderen.

 

Und Allâh weiß es am besten.

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