Man darf den Wert des gelobten Gegenstandes spenden, wenn es unmöglich ist, den gelobten Gegenstand selbst zu finden
Fatwâ-Nummer: 36226

  • Fatwâ-Datum:12-11-2017
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Frage

Eine Frau hat gelobt, ihre drei Schmuckstücke zu spenden, falls Allâh ihre kranke Tochter heilt. Allâh heilte dann ihre Tochter, aber inzwischen hat sie diese Schmuckstücke verkauft. Das war im Jahre 1997. Soll sie das Gelübde gemäß den Preisen im Jahre 1997 erfüllen oder gemäß den jetzigen Preisen? Und wenn sie das nicht kann, entfällt dann die Verpflichtung für sie?

Antwort

Der Lobpreis gebührt Allâh und möge Allâh den Gesandten Allâhs sowie dessen Familie und Gefährten in Ehren halten und ihnen Wohlergehen schenken!

 

Nach der vorzugswürdigen Meinung der Gelehrten ist es verpönt, solche Gelübde abzulegen, denn in Wirklichkeit ändern sie nichts an der Vorherbestimmung Allâhs des Erhabenen, wie der Prophet (möge Allah ihn in Ehren halten und ihm Wohlergehen schenken) sagte: „Das Gelübde bringt weder etwas zustande, noch schafft es etwas ab, es hat nur den Zweck, etwas von einem Geizigen herauszuholen.“ (Überliefert von Muslim über Ibn Umar.)

 

Aber wenn es abgelegt wird, dann soll es erfüllt werden, solange es keinen Ungehorsam gegenüber Allâh dem Hocherhabenen enthält, da der Prophet (möge Allah ihn in Ehren halten und ihm Wohlergehen schenken) sagte: „Wer gelobt, Allâh gegenüber gehorsam zu sein, der soll Ihm gehorsam sein! Und wer gelobt, Allâh gegenüber ungehorsam zu sein, der darf Ihm nicht ungehorsam sein!“ (Überliefert von Al-Buchârî über Âischa.) Daher soll diese Frau ihr Gelübde erfüllen, und da es ihr unmöglich ist, das Gelübde auf der von ihr bestimmten Weise zu erfüllen, darf sie den Wert des gelobten Gegenstandes spenden, und zwar an dem Tag, an dem die Bedingung des Gelübdes erfüllt wurde, nämlich als ihre Tochter geheilt wurde.

   

Und Allâh weiß es am besten!

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